Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

548 Nr. 100. 1915. 
Die unterzeichneten Ministerien nehmen Veranlassung, die Obrigkeiten des 
Landes auf die Tätigkeit des Landesausschusses für Kriegsbeschädigte besonders 
hinzuweisen mit der Aufforderung, dafür Sorge zu tragen, daß die vom Landes- 
ausschuß geschaffenen Einrichtungen für Kriegsbeschädigtenfürsorge allgemein 
bekannt und von allen Beteiligten in Anspruch genommen werden. Insbeson- 
dere werden die Gemeindevorsteher auf dem platten Lande entsprechend zu ver- 
ständigen sein. 
Hervorgehoben wird, daß auch die Angehörigen der in auswärtigen La- 
zaretten liegenden Mecklenburg-Schweriner sich in deren Interesse an die Be- 
ratungsstellen wenden können. 
Von großer Bedeutung ist, daß alle Arbeitgeber ihre früheren Arbeiter auch 
dann wieder einstellen, wenn sie mit einer Kriegsbeschädigung aus dem Felde 
heimgekehrt sind. Die Obrigkeiten werden, wo sich ihnen Gelegenheit bietet, für 
die Verbreitung dieses Gedankens zu wirken haben. 
Etwa erforderliche Auskunft in Fragen der Kriegsbeschädigtenfürsorge ist 
von dem geschäftsführenden Ausschuß zu erbitten. 
Schwerin, den 29. Juni 1915. 
" Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien 
Abteilung für Medizinalangelegenheiten. des Innern. 
Langfeld. L. v. Meerheimb. 
G#) Bekanntmachung vom 30. Juni 1915, betreffend Ergänzung der Bekannt- 
machung vom 8. Juni 1915. 
Nach Ziffer 2 der vom Stellvertretenden Generalkommando des 9. Armeekorps 
zu Altona am 5. d. Mts. erlassenen Bestimmungen über den Verkehr in den 
Seebädern (vgl. Bekanntmachung des unterzeichneten Ministeriums vom 8. d. 
Mts. — Rbl. Nr. 86) müssen Reichsangehörige und Angehörige verbündeter 
Staaten, welche die Mecklenburgischen Seebäder besuchen — abgesehen von 
Warnemünde, für das besondere Bestimmungen gelten — im Besitz eines polizei- 
lichen Ausweises über ihre Staatsangehörigkeit sein. 
Mit Zustimmung des stellvertretenden Generalkommandos wird darauf 
hingewiesen, daß für eine Familie, die zusammen reist, e in gemeinsamer Aus- 
weis genügt. Auch können Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, die 
mit anderen Familien, z. B. Verwandten, zusammenreisen, in deren Ausweis
	        
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