548 Nr. 100. 1915.
Die unterzeichneten Ministerien nehmen Veranlassung, die Obrigkeiten des
Landes auf die Tätigkeit des Landesausschusses für Kriegsbeschädigte besonders
hinzuweisen mit der Aufforderung, dafür Sorge zu tragen, daß die vom Landes-
ausschuß geschaffenen Einrichtungen für Kriegsbeschädigtenfürsorge allgemein
bekannt und von allen Beteiligten in Anspruch genommen werden. Insbeson-
dere werden die Gemeindevorsteher auf dem platten Lande entsprechend zu ver-
ständigen sein.
Hervorgehoben wird, daß auch die Angehörigen der in auswärtigen La-
zaretten liegenden Mecklenburg-Schweriner sich in deren Interesse an die Be-
ratungsstellen wenden können.
Von großer Bedeutung ist, daß alle Arbeitgeber ihre früheren Arbeiter auch
dann wieder einstellen, wenn sie mit einer Kriegsbeschädigung aus dem Felde
heimgekehrt sind. Die Obrigkeiten werden, wo sich ihnen Gelegenheit bietet, für
die Verbreitung dieses Gedankens zu wirken haben.
Etwa erforderliche Auskunft in Fragen der Kriegsbeschädigtenfürsorge ist
von dem geschäftsführenden Ausschuß zu erbitten.
Schwerin, den 29. Juni 1915.
" Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien
Abteilung für Medizinalangelegenheiten. des Innern.
Langfeld. L. v. Meerheimb.
G#) Bekanntmachung vom 30. Juni 1915, betreffend Ergänzung der Bekannt-
machung vom 8. Juni 1915.
Nach Ziffer 2 der vom Stellvertretenden Generalkommando des 9. Armeekorps
zu Altona am 5. d. Mts. erlassenen Bestimmungen über den Verkehr in den
Seebädern (vgl. Bekanntmachung des unterzeichneten Ministeriums vom 8. d.
Mts. — Rbl. Nr. 86) müssen Reichsangehörige und Angehörige verbündeter
Staaten, welche die Mecklenburgischen Seebäder besuchen — abgesehen von
Warnemünde, für das besondere Bestimmungen gelten — im Besitz eines polizei-
lichen Ausweises über ihre Staatsangehörigkeit sein.
Mit Zustimmung des stellvertretenden Generalkommandos wird darauf
hingewiesen, daß für eine Familie, die zusammen reist, e in gemeinsamer Aus-
weis genügt. Auch können Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, die
mit anderen Familien, z. B. Verwandten, zusammenreisen, in deren Ausweis