Nr. 100. 1915. 549
mit Aufnahme finden. Dasselbe gilt von Dienstboten, oder Erziehungspersonal,
das zu der Familie gehört.
Schwerin, den 30. Juni 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(4) Bekanntmachung vom 29. Juni 1915, betreffend Vertretungsunterricht an
Landschulen durch Lehrerinnen.
Lehrerinnen, welche das Zeugnis der Anstellungsfähigkeit an Bürger= und
Volksschulen oder an Lyzeen besitzen, oder die Prüfung für Lehrerinnen an
Privatschulen (Superintendenturprüfung, bestanden haben, und bereit sind, so-
fort oder zum 1. Oktober d. Is. vertreiungsweise an Landschulen Unterricht
zil erteilen, wollen bezügliche Bewerbungen unter Anschluß ihrer Ausweis-
hapiere an das unterzeichnete Ministerium einreichen.
Schwerin, den 29. Juni 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Unterrichtsangelegenheiten.
Im Auftrage: Mühlenbruch.
(5) Bekanntmachung vom 28. Juni 1915, betreffend Erteilung der Approba-
tion als Arzt an Kandidaten der Medizin.
Die Ermächtigung, den Kandidaten der Medizin, die nach der Prüfungsordnung
vom 28. Mai 1901 die ärztliche Prüfung vor der Prüfungskommission zu
Nostock bestanden haben, die Ableistung des praktischen Jahrs zu erlassen —
Bekanntmachung vom 2. August 1914, Rbl. Nr. 51 — beschränkt sich infolge
eines Beschlusses des Bundesrats vom 10 d. Mts. (Zentralblatt für das Deutsche
Reich 1915 Seite 177) künftig auf diejenigen Kandidaten, die bereits zur
ordentlichen ärztlichen Prüfung zugelassen sind und sie noch in der laufenden
Prüfungsperiode bestehen.
Schwerin, den 28. Juni 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Medizinalangelegenheiten.
Im Auftrage: Mühlenbruch.
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