10 Nr. 4. 1916.
dentlichen Domanial- und ritterschaftlichen Hufensteuer und der erb-
–’ landstädtischen Steuer von Häusern und Ländereien sowie der
nach Artikel II der Steuervereinbarung vom 29./30. Juli 1870 Uns aus landes-
herrlichen Mitteln zugesicherten, vereinbarungsmäßig auf 533000 M abge.
rundeten Kontributionssumme pflichtschuldigst sich bereit erklärt und die Er-
hebung des Einheitssatzes des Steuertarifs im § 16 des Einkommensteuergesetzes
vom 6. Mai 1913 sowie der Ergänzungssteuer nach dem Steuertarif im § 16
des Ergänzungssteuergesetzes vom gleichen Tage zur Deckung der Bedürfnisse der
Landessteuerkasse bewilligt haben, so verordnen Wir für das Rechnungsjahr
1915/16:
I. Die Erhebung der ordentlichen Kontribution und zwar
a) der ordentlichen Domanial-Hufensteuer im Betrage von 77 M für
die Hufe;
b) der ordentlichen ritterschaftlichen Hufensteuer im Betrage von 77 M
für die Hufe, sowie der auf dem letzten Landtage bewilligten ordent-
lichen Nezessarien mit 9 #, zusammen also 86 (AK für die Hufe, wie-
wohl mit der Maßgabe, daß die steuerbaren Pfarrhufen und die
Liepener Pfarrbauern nur je die Hälfte dieses Betrages steuern, und
daß die ritterschaftlichen Bauern, insosern nicht die Regulative der-
selben hierüber andere Bestimmungen enthalten, von der vollen, halben
und viertel Bauernhufe bezw. 38 21 , 19 4 10 und
9 4 55 0 beizutragen haben;
) der erbvergleichsmäßigen landstädtischen Steuer von Häusern und
Ländereien;
II. die Erhebung des Einheitssatzes des Steuertarifs im § 16 des Ein-
kommensteuergesetzes vom 6. Mai 1913 sowie der Ergänzungssteuer nach
dem Steuertarif im § 16 des Ergänzungssteuergesetzes vom gleichen Tage.
Die ritterschaftliche Hufensteuer ist in den Landkasten zu bringen und von
diesem zu ¼ Johannis 1915, zu /: Weihnacht 1915 und zu ¼ Ostern 1916
an die Renterei abzuführen. Die landstädtische Steuer von Häusern und Lände-
reien ist nach Maßgabe des landesgrundgesetzlichen Erbvergleichs § 47 1 und II
bis § 68 und der Steuervereinbarung von 1870 Artikel I und VIII bezw. nach
Maßgabe der Verordnung vom 5. Februar 1884 zur Deklaration und Ergänzung
des Artikels VIII der Steuervereinbarung von 1870 und die Domanialhufen-
steuer nach den darüber bestehenden Vorschriften zu erheben. Die Erhebung der
Einkommen= und der Ergänzungssteuer geschieht nach Maßgabe der Vorschrift