Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

10 Nr. 4. 1916. 
dentlichen Domanial- und ritterschaftlichen Hufensteuer und der erb- 
–’ landstädtischen Steuer von Häusern und Ländereien sowie der 
nach Artikel II der Steuervereinbarung vom 29./30. Juli 1870 Uns aus landes- 
herrlichen Mitteln zugesicherten, vereinbarungsmäßig auf 533000 M abge. 
rundeten Kontributionssumme pflichtschuldigst sich bereit erklärt und die Er- 
hebung des Einheitssatzes des Steuertarifs im § 16 des Einkommensteuergesetzes 
vom 6. Mai 1913 sowie der Ergänzungssteuer nach dem Steuertarif im § 16 
des Ergänzungssteuergesetzes vom gleichen Tage zur Deckung der Bedürfnisse der 
Landessteuerkasse bewilligt haben, so verordnen Wir für das Rechnungsjahr 
1915/16: 
I. Die Erhebung der ordentlichen Kontribution und zwar 
a) der ordentlichen Domanial-Hufensteuer im Betrage von 77 M für 
die Hufe; 
b) der ordentlichen ritterschaftlichen Hufensteuer im Betrage von 77 M 
für die Hufe, sowie der auf dem letzten Landtage bewilligten ordent- 
lichen Nezessarien mit 9 #, zusammen also 86 (AK für die Hufe, wie- 
wohl mit der Maßgabe, daß die steuerbaren Pfarrhufen und die 
Liepener Pfarrbauern nur je die Hälfte dieses Betrages steuern, und 
daß die ritterschaftlichen Bauern, insosern nicht die Regulative der- 
selben hierüber andere Bestimmungen enthalten, von der vollen, halben 
und viertel Bauernhufe bezw. 38 21 , 19 4 10 und 
9 4 55 0 beizutragen haben; 
) der erbvergleichsmäßigen landstädtischen Steuer von Häusern und 
Ländereien; 
II. die Erhebung des Einheitssatzes des Steuertarifs im § 16 des Ein- 
kommensteuergesetzes vom 6. Mai 1913 sowie der Ergänzungssteuer nach 
dem Steuertarif im § 16 des Ergänzungssteuergesetzes vom gleichen Tage. 
Die ritterschaftliche Hufensteuer ist in den Landkasten zu bringen und von 
diesem zu ¼ Johannis 1915, zu /: Weihnacht 1915 und zu ¼ Ostern 1916 
an die Renterei abzuführen. Die landstädtische Steuer von Häusern und Lände- 
reien ist nach Maßgabe des landesgrundgesetzlichen Erbvergleichs § 47 1 und II 
bis § 68 und der Steuervereinbarung von 1870 Artikel I und VIII bezw. nach 
Maßgabe der Verordnung vom 5. Februar 1884 zur Deklaration und Ergänzung 
des Artikels VIII der Steuervereinbarung von 1870 und die Domanialhufen- 
steuer nach den darüber bestehenden Vorschriften zu erheben. Die Erhebung der 
Einkommen= und der Ergänzungssteuer geschieht nach Maßgabe der Vorschrift
	        
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