Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Nr. 106. 1915. 573 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
81. 
Einrichtung und Betrieb der Zentrale. Absatzgebiet. 
Die A.E.G. ist verpflichtet, innerhalb des in Ziffer 3 bezeichneten Gebiets des 
Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin Anlagen zu errichten, aus denen es technisch 
möglich ist, sämtliche Abnehmer dieses Gebiets mit elektrischer Energie zu versorgen. 
Die Grundlage dieses Unternehmens bilden die Werke und Leitungen, welche die 
A.E.G. von der Stadt Rostock auf Grund des Vertrages vom 22./23. Mai 1913 über- 
nommen hat; dieser als Anlage 1 beigefügte Vertrag wird in folgendem kurz „Stadt- 2% 
vertrag“ genannt. 9e 
. Die Bestimmungen dieser Genehmigungsurkunde beziehen sich auf das in der 
Karte Anlage 6 rot umgrenzte Gebiet des Großherzogtums mit Ausnahme ½ Z„ 
I. des jeweils zu Stadtrecht liegenden Gebiets der Stadt Rostock und des 
jeweils zum Hafenort Warnemünde gehörenden Gebiets 
II. der Unterstationen für diese beiden Orte, 
III. der Zuleitungen von Bramow nach Rostock und Warnemünde, die für die 
Versorgung dieser Orte erforderlich sind (6000 Volt), 
IV. der Drehstromzentrale in Bramow und des Gleichstromverkehrs in Rostock. 
Für diese ausgenommenen Gebiete bezw. Anlagen gelten nur die Bestimmungen 
der Ziffern 51, 52, 61—64, 86 dieser Urkunde. 
Über das rot umgrenzte Gebiet hinaus darf innerhalb des Großherzogtums die 
A.E.G. Strom nur mit besonderer Genehmigung des Ministeriums des Innern liefern. 
Das auf der Karte (Anlage 6) blau umgrenzte Gebiet gehört zunächst nicht zum 
Genehmigungsgebiet. Die Großherzogliche Regierung behält sich aber vor, die Geneh- 
migung mit allen ihren Bestimmungen auch auf dieses Gebiet auszudehnen. Die 
A.E.G. ist dann verpflichtet, dieses Zusatzgebiet nach den Festsetzungen dieser Urkunde 
mit elektrischer Energie zu versorgen. 
Die A.E.G. hat die gesamten Anlagen einschließlich der Baulichkeiten dauernd 
in ordnungsmäßigem, betriebsfähigem und dem jeweiligen Stande der Technik ent- 
sprechenden Zustande zu erhalten: 
Für die Errichtung und den Betrieb der Anlagen sind neben den reichsgesetzlichen, 
" landesgesetzlichen und landespolizeilichen Bestimmungen maßgeb 
end: 
I. die jeweils geltenden Sicherheitsvorschriften des Verbandes Deutscher 
Elektrotechniker für die Errichtung von Starkstromanlagen, 
II. die jeweils geltenden Vorschriften des Verbandes für den Betrieb von 
Starkstromanlagen, 
III. die jeweils geltenden Normalien des Verbandes Deutsche Elektrotechniker 
für Leitungen und Installationsmaterial, 
IV. die Sicherheitsvorschriften der Reichspost zum Schutze der Schwachstrom- 
anlagen. 
Diesen Vorschriften sollen auch alle im Anschluß an die überlandzentrale errich- 
teten Stromverteilungs= und Niederspannungsanlagen entsprechen. Soweit diese An- 
lagen nicht von der A.E.G. selbst errichtet werden, dürfen sie von ihr erst dann ange-
	        
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