574 Nr. 106. 1915.
schloseen werden, wenn nach Wahl des Abnehmers entweder die A.E.G. oder ein un-
Gosen. Sachverständiger, dessen Ernennung im Streitfalle dem Ministerium des
Innern zusteht, die Anlage als vorschriftsmäßig anerkannt hat.
82.
System und Spannungen.
Die A.E.G. liefert dreiphasigen Wechselstrom von 100 sekundlichen Polwechseln
und verteilt denselben in Leitungsnetzen von gegen 15 000 Volt Primärspannung und
gegen 380/220 Volt Sekundär-Niederspannung.
10. Für Verteilungsleitungen dürfen andere Spannungen ohne besondere Geneh-
migung des Ministeriums des Innern nicht eingeführt werden; Speiseleitungen von
höherer Spannung sind zulässig.
1I. Die vorhandenen 6000-Volt-Anlagen bleiben von Bestand, sie dürfen, abgesehen
von dem in der Karte (Anlage 6) grün umränderten Gebiet westlich der Linie Warne-
münde—MRostock, ohne besondere Genehmigung des Ministeriums des Innern nicht
erweitert werden.
12. Die A.E.G. liefert die elektrische Energie gemäß §§ 17, 18 dieser Urkunde bis an
die Verbrauchsstellen, und zwar entweder unmittelbar an die Verbraucher oder an Ab-
nehmer, die den Strom ihrerseits an die Verbraucher abgeben.
83.
Ausbauverpflichtungen.
13. Die N.E.G. verpflichtet sich, ohne besondere Bedingungen für die Rentabilitär
innerhalb 9 Monaten nach Erteilung der erforderlichen Genehmigung von Tessin aus
eine Kingleiung zur Erschließung der Gebiete um Gnoien und Teterow bis nach
Gästrow zu verlegen. Sie ist auch gehalten, Zuleitungen nach Malchin und Waren
nach Abschluß von Stromlieferungsverträgen mit diesen Städten innerhalb 9 Monaten
nach Erteilung der erforderlichen Genehmigungen anzulegen.
14. Die A. E. G. ist zum weiteren Ausbau der Hauptleitungen und Hochspannungs-
Verteilungsnetze verpflichtet, wenn auf der neu anzulegenden Strecke eine jährliche
Bruttoeinnahme aus Stromlieferung von mindestens 18 7/ des für diese Strecke nebst
den etwa erforderlichen Veränderungen vorhergehender Strecken und nebst Trans-
lormierungsanlagen neu aufzuwendenden Kapitaks mit Sicherheit zu erwarten ist, oder
15 % dieses Kapitals als jährliche Brutto-Stromeinnahme für die A.E.G. von dem
Abnehmer für die Dauer seines Vertrages mit der A.E.G. (mindestens auf 10 Jahre),
genorsesse. werden (vgl. aber § 1 der Allgemeinen Stromlieferungsbedingungen,
Wird zur Stromlieferung an einen neu hinzutretenden Abnehmer die Verlänge-
rung einer bestehenden Fernleitung notwendig, so muß die A.E.G. den Abnehmer an-
cchließen, wenn er für die Dauer seines Vertrages mit der A.E.G., mindestens aber für
10 * eine Bruttoeinnahme aus Stromlieferung gewährleistet, durch die zwar nicht
für die Verlängerung allein, wohl aber unter Hinzurechnung der Einnahmen aus der
schon bestehenden Strecke von der nächstvorhergehenden Abzweigstelle an eine Brutto-