580 Nr. 100. 1915.
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Prüfungsrecht der Regierung.
51 Die A.E.G. hat dem Ministerium des Innern auf Verlangen zu jeder Zeit über die
üMbberlandzentrale und die sie berührenden Angelegenheiten, soweit Tarife, die Renta-
bilität des Unternehmens und die künftige Übernahme in Betracht kommen, Auskurft zu
geben, auch den Beauftragten des Ministeriums des Innern den Zutritt zu allen Teilen
der Aulage zu gestatten und bei Untersuchungen über den Zustand der Anlagen jede
sachliche Unterstützung zu gewähren. Es ist auch über solche Abmachungen mit Strom-
abnehmern Auskunft zu erteilen, die als geheim bezeichnet werden. Die Großherzog=
liche Regierung wird die erhaltenen Auskünfte vertraulich behandeln. "
52. Die A.E.G. hat ferner alljährlich einen Plan der neu ausgeführten Leitungs-
anlagen sowie eine Zusammenstellung der in der Zentrale Bramow oder in sonstigen
Stromerzeugungsstellen im Großherzogtum vorgenommenen Anderungen einzureichen.
§* 13.
Betriebsbestimmungen.
53. Die A.E.G. darf den Betrieb nicht ohne Genehmigung des Ministeriums des In-
nern einstellen, es sei denn, daß der Betrieb von Reichs= oder Landesbehörden unter-
sagt wird und die gegen ein solches Verbot gesetzlich zulässigen Mittel erfolglos bleiben.
51. Der Betrieb ist unter Innehaltung der obrigkeitlich getroffenen Vorschriften ord-
nungsmäßig und ohne Unterbrechung zu führen, namentlich auch so einzurichten, daß
jederzeit Elektrizität in genügender Menge und einwandfreier Beschaffenheit den ange-
schlossenen Abnehmern zur Verfügung steht.
Hollte die Stromerzeugungs= oder Leitungsanlage durch Feuerschaden, Natur=
creignisse, Krieg, Aufstand, Streik, Aussperrung oder durch andere- Umstände, deren
Verhinderung nicht in der Macht der A.E.G. steht, in der Erzeugung der elektrischen
Arbeit oder deren Forkleitung verhindert oder wesentlich beeinträchtigt sein, so ruht die
Verpflichtung zur Lieferung solange, bis die Hindernisse und ihre Folgen beseitigt sind.
TKonmmt die A.CE.G. ihrer Betriebspflicht nicht nach, ohne durch höhere Gewalt oder
einen der sonstigen Fälle unter Ziffer 55 daran gehindert zu sein, so kann die Grofß-
herzogliche Regierung, nachdem sie die A.E.G. unter Setzung einer angemessenen Frist
mittels eingeschriebenen Briefes zur ordnungsmäßigen Führung des Betriebes erfolglos
ausgefordert hat, selbst oder durch Dritte auf Kosten der A.E.G. den Betrieb übernehmen
und dazu alle Anlagen und Betriebsmittel der A.E.G. im Großherzogtum benutzen, bis
der ordnungsmäßige Betrieb durch die A.E.G. selbst wieder gesichert ist. Das gleiche
Recht der Stadt Nostock zu einstweiliger Betriebsübernahme nach § 28 des Stadt-
vertrages steht dem Recht der Großherzoglichen Regierung auf Betriebsübernahme nac.
Auf Anfordern des Ministeriums Des Innern muß jedoch die Stadt Rostock die Betriebs-
führung übernehmen. Eine Trennung der städtischen von den Landanlagen findet dabei
nicht statt. Als zwangsweise Betriebsführung im Sinne des § 28 des Stadtvertrages
gilt sowohl die Betriebsführung durch die Großherzogliche Regierung wie durch die
Stadt Rostock. »
Ist eine Einstellung oder Beschränkung des Betriebes unabwendbar, so hat die
N.CE.G. den Betrieb so schleunig als möglich wieder in Gang zu bringen.