Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

802 Nr. 147. 1915. 
Besitz des in der Verordnung vom 16. Juli 1915 vorgesehenen 
Personalausweises sein. « 
3. Aktive reichsdeutsche Militärpersonen haben sich bei Reisen im Grenz— 
gebiet durch ihre Militärpapiere auszuweisen. 
4. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen Nr. 2 und 
3 werden auf Grund des § 9 des Gesetzes, betreffend den Belagerungs- 
zustand vom 4. Juni 1851, mit Gefängnis bis zu 1 Jahr bestraft. 
5. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage der Veröffent- 
lichung in Kraft. 
Zu diesen Bestimmungen bemerkt das unterzeichnete Ministerium: 
I. Zu 1 Abs. 1. Die Verordnung des stellvertretenden kommandierenden 
Generals vom 27. Februar 1915 ist abgedruckt in der Bekannt- 
machung des unterzeichneten Ministeriums vom 12. März d. Is. 
(Rol. Nr. 43). 
II. Zu Ziffer 2. 3. Grenzgebiet im Sinne dieser Bestimmungen ist das 
deutsch-dänische Grenzgebiet (uvgl. die Bekanntmachung des unter- 
zeichneten Ministeriums vom 26. Juli 1915, Rbl. Nr. 119). 
III. Zu Ziffer 2. Wegen des hier erwähnten Ausweises wird auf die Be- 
kanntmachung des unterzeichneten Ministeriums vom 12. März d. Js. 
(Rbl. Nr. 43) verwiesen. Die weiter erwähnte Verordnung des stell- 
vertretenden kommandierenden Generals vom 16. Juli 1915 ist ab- 
gedruckt in der Bekanntmachung des unterzeichneten Ministeriums 
vom 26. Juli 1915 (Rbl. Nr. 119). 
Schwerin, den 15. September 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(2) Bekanntmachung vom 15. September 1915, betreffend den Verkehr auf und 
„ nach der Insel Fehmarn. 
Nachstehend abgedruckte Bekanntmachung des stellvertretenden kommandierenden 
Generals des IX. Armeekorps wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis ge- 
bracht. Es wird dazu folgendes bemerkt: 
I. Zu 1 Abs. 2. Die Verordnung des stellvertretenden kommandierenden 
Generals vom 16. Juli ist in der Bekanntmachung des unterzeichneten Mini- 
steriums vom 26. Juli d. Is. (Rbl. Nr. 119) abgedruckt.
	        
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