93.
94.
95.
96.
97.
98.
99.
100.
101.
Nr. 106. 1915. 585
besteht für die Stadt Rostock gegenüber der Großherzoglichen Regierung in Ansehun
ihrer stadtvertragsmäßigen Übernahmerechte. ßherzoglich g g sehung
g 28.
Ankauf während der Genehmigungszeit.
Die Großherzogliche Regierung hat nach näherer Maßgabe der Bestimmungen zu
den Ziffern 94 bis 100 ein Recht zum Ankauf der gesamten innerhalb des Genehmigungs-
gebiets errichteten, von der A.C.G. betriebenen Stromerzeugungsstellen, Leitungsnetze
und Transformatorenstationen einschließlich der 6000-Volt-Anlagen (Ziffer 11) mit
allen Rechten und Pflichten aus den bestehenden Stromlieferungsverträgen. Das An-
kaufsrecht umfaßt auch diejenigen Ortsnetze, welche auf Kosten der A.E.G. errichtet sind
und von den Städten oder ländlichen Gemeinden nicht selbst übernommen werden.
Das Ankaufsrecht kann nach 2 Jahre zuvor erfolgter Ankündigung erstmalig zum
1. April 1933 und von da ab von 5 zu 5 Jahren ausgeübt werden.
Neuanlagen und Erweiterungen dürfen nach Ankündigung des Ankaufs (Ziffer 94)
ohne Zustimmung des Ministeriums des Innern nicht mehr ausgeführt werden, soweit
nicht bereits vorher begründete vertragliche Verpflichtungen dazu bestehen.
Bei der Übernahme braucht die Großherzogliche Regierung vorhandene Lager-
bestände nicht zu übernehmen und in bestehende Materiallieferungsverträge nicht ein-
zutreten. In andere in Ansehung des Leitungsnetzes bestehende Verträge wird die Groß-
herzogliche Regierung eintreten, soweit eine Weiterführung des Betriebes ohne Er-
füllung dieser Verträge nicht möglich ist.
Die bei der Übernahme vorhandenen Angestellten der A.E.G. wird die Groß--
herzogliche Regierung für die Dauer ihrer laufenden Anstellungsverträge, jedoch nicht
für länger als 3 Jahre übernehmen.
In irgend welche durch den Stadtvertrag begründete Zahlungsverbindlichkeiten
der A.E.G. gegenüber der Stadt Rostock wird die Großherzogliche Regierung nicht ein-
treten, soweit sich nicht aus den Ziffern 106, 116 ein anderes ergibt. Diese Verpflich-
tungen bleiben zu Lasten der A.E.G. von Bestand. Die Großherzogliche Regierung wird
aber ihre Buchführung so einrichten lassen, daß die A.E.G. auf Grund jährlicher Mit-
teilungen aus den Büchern ihre stadtvertragsmäßigen Zahlungen an die Stadt Rostock
berechnen kann. Die A.E.G. hat diese Mitteilungen der Stadt Rostock zugänglich zu
machen.
Die Berechnung des Übernahmepreises erfolgt nach den Bestimmungen des 5 27.
Wegen der weiteren Stromlieferung für das Genehmigungsgebiet wird die
Großherzogliche Regierung der A.E.G. Gelegenheit zu einem Angebot geben.
Für die Stadt Rostock besteht während der Dauer der Genehmigung kein Ankaufs-
recht. Macht die Großherzogliche Regierung von ihrem Ankaufsrecht Gebrauch, so ver-
liert die Stadt Rostock in Ansehung der von der Großherzoglichen Regierung über-
nommenen Anlagen auch ihr Recht auf späteren Ankauf aus § 20 des Stadtvertrages.
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