Nr. 5. 15
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 12. Januar 1915.
Inhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise. (2) Bekanntmachung, be-
treffend das Vermischen von Kleie mit anderen Gegenständen. (3) Be-
kanntmachung, betreffend Familienunterstützungen. (4) Bekanntmachung,
betreffend Naturalquartier.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 2. Januar 1915, betreffend Höchftpreise.
Nachdem das Gesetz, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 weiter
abgeändert und unter dem 17. v. Mts. in neuer Fassung bekannt gemacht ist
— vgl. Röl. S. 516 ff. —, erläßt das unterzeichnete Ministerium unter
Aufhebung der Bekanntmachung vom 6. November 1914 — Rbl. Nr. 118 —
nachstehende Bestimmungen:
§ 1.
Für den Kleinverkauf von Gegenständen des täglichen Bedarfs unmittel-
bar an den Verbraucher können die Ortsobrigkeiten Höchstpreise festsetzen,
soweit weder vom Bundesrat noch vom unterzeichneten Ministerium Höchst-
preise festgesetzt sind.
Ob, in welchem Umfange und für welche Gegenstände seitens der Orts-
obrigkeiten Höchstpreise festzusetzen sind, ist von den besonderen örtlichen Be-
dürfnissen und Verhältnissen abhängig. Um den Verkauf nicht zu lähmen,
muß dem Verkäufer ein den Verhältnissen entsprechender Nutzen verbleiben.
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