Nr. 106. 1915. 605
während der Dauer dieses Vertrages von ihm verlegten Durchgangsleitungen bestehen
zu lassen und weiter zu betreiben für die Dauer der der A.E.G. von dem Großherzog-
lichen Ministerium des Innern erteilten Genehmigung, also bis zum 31. März 1953.
Das Gleiche gilt für die Leitungs= und Transformatorenanlagen des Werks zur un-
mittelbaren Versorgung von Verbrauchern im Gebiete der Abnehmerin, soweit diese nicht
laut § 11 von der Abnehmerin bei Ablauf des Vertrags erworben werden.“
83.
Die Abnehmerin verpflichtet sich auf die Dauer vo Jahren vom
Tage der Inbetriebsetzung ihres Niederspannungsnetzes ab, mithin bis zu..
alle elektrische Energie, welche sie als Unternehmerin auf ihrem Gebiet zur Erzeugung
von Licht und mechanischer Arbeit an Dritte verkaufen oder für eigene Zwecke verwenden
will, nur von dem Werk zu beziehen und während der Dauer dieses Vertrages für diesen
Zweck weder selbst eine Stromerzeugungsstelle zu errichten, noch mit Dritten einen
Stromlieferungsvertrag zu schließen oder Dritten die Führung von Starkstromleitungen-
innerhalb ihres Verfügungsbereichs zu gestatten. .-.- -
Es steht jedoch der Abnehmerin frei, noch vor Ablauf der Vertragszeit diejenigen
Maßnahmen zu treffen, durch welche ein ungestörter Strombezug nach Ablauf der Ver-
tragszeit gesichert wird.
Auch kann die Abnehmerin innerhalb ihres Verfügungsbereichs Dritten die Ver-
legung von Starkstromleitungen zur Fortleitung selbsterzeugter Energie zum eigenen
Gebrauch gestatten. Die Abgabe elektrischer Energie aus diesen Leitungen an Fremde
darf aber nicht. gestattet werden.
g 4.
Das Werk liefert die Energie als Dreiphasen-Wechselstrom mit einer Hochspan-
nung von nicht mehr als. 15 000. Volt bei 100 Polwechseln in der Sekunde. Die Schwan-
kungen der Spannung in der Hochspannungsleitung des Werkes dürfen bei normalem
Betrieb. — 5 %, die Schwankungen in der Polwechselzahl + 2 % nicht übersteigen.
Das Werk stellt die Hochspannungsleitung bis zu der Transformatorenhaupk-
station oder Überführungsstation auf eigene Kosten her und überwacht auch diese seine
Leitungsanlagen.
Über die Ausführung der Hochspannungsleitungen des Werkes innerhalb ihres
Gebietes sind der Abnehmerin vor Inangriffnahme der Arbeiten Pläne zur Genehmi-
gung vorzulegen. Die Abnehmerin darf die Genehmigung nur aus triftigen Gründen
versagen. Soweit Eigentum Dritter von der Hochspannungsleitung berührt wird, ins-
besondere soweit die Genehmigung Dritter oder die Zustimmung von Behörden zur
Anbringung und Verlegung von Leitungen nebst Zubehör erforderlich ist, unterstützt
die Abnehmerin nach besten Kräften die von dem Werk mit dem Bau und der Betriebs-
führung beauftragten Personen bei den erforderlichen Verhandlungen. Ist auch dann
die Zustimmung von Privaten und Behörden zur Beseitigung des Hindernisses, das der
Verlegung der Leitungen entgegensteht, nicht zu erlangen, so ruht die Verpflichtung des
Werks zum Beginn der Stromversorgung (Ziffer 5) für die Dauer des Hindernisses,
falls nicht ohne zu große Mehrkosten die Leitungen auf andere Weise verlegt werden
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