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Nr. 106. 1915. 607.—
Für den Verbrauchebis zu 50.000 Kwstd. im Jahre 14 Pf. pra Rwstd.,
von 50 001100 000Kwstd. in. demselben Jahr. 13.1 „ „
„ 100001—150000, „„ „ 12„„ „ „
150.001—200000 „ „ „ „ 11.„, „ „
200 001—300 00 „ „ „ „ 10 „ „ „.
„ 300 001—400 O000 „ „ „ („ 9 „ „
über 400 000 5 5 » » 8 „ „ „
Die angegebenen Preise beziehen sich auf den zwischen je 2 Zonen liegenden, Anteil.
des Gesamtverbrauchs. Die Berechnung nach dem ersten Zonenpreis beginnd mit-jedem,
Jahr von neuem. 6
Die Abnehmerin gewährleistet, vom Ende des ersten vollen Betriebsjähres abige-
rechnet, eine jährliche Mindeststromabnahme von .. . KRivstd 2
oweit nicht ein von der Abnehmerin nicht verschuldeter Umstand die Abnahme ein-
schränkt oder unmöglich macht. Dauert eine Stromunterbrechung mehr als 12:Stunden,
o verkützt sich die von der Abnehmerin gewährleistete Mindestabnahme nach dem Ver-
hältnis des in dem, betreffenden Monat festgestellten durchschnittlichen Stunden-
besbrauchs Mangelnder Verbrauch entbindet die Abnehmerin nicht von ihrer Gewähr-
eistung.
Sollten im Deutschen Reiche oder im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin
während der Vertragsdauer Elektrizitätssteuern eingeführt werden und dem Werk zur
Last, fallen, so- erhöht, sich der von= der Abnehmerin, zu zahlende Stromprxeis um den
Betrag der Steuer «· ·
«DemUmfang-,der.·Strompreis-erhöhung",aufGrundder-.ijfer."28«bestjxiniifjdäös
Ministerium. des. Innern, dem, das Werk die erforderlichen Berechnungen einzureichem
hat. Die Bestimmung des Ministeriums ist endgültigs ·
DieStrompreise(Ziffer25).habenzurVor-wäschandaß-.diezur"Rsselheizung.
verwendete Steinkohle oder das etwa an ihre Stelle tretende andere Heizmaterial von-
7000. Calorien dem Werk bis 20 „ für die Tonne frei desjenigen Elektrizitätswerkes
kostet, oon dem, aus die Versorgung erfolgt. Steigt der Kohlenpreis über 20 ), so.
erhöht sich der Preis der Kilowattstunde für jede angefangene 1. vom Grundpreiawon
20 A. ab gerechnet um 0,15 Pfl-
Sinkt der Kohlenpreis wieder, so sind die Sktrompreise · entsprachend bis auf: den·
Grundpreis herab zu ermäßigen.
Eine Erhöhung des Preises für die Kilowattstunde auf Grund der vorstehenden
Bestimmungen ist erst zulässig, wenn der Kohlenpreis 8ein Jahr lang" vom· 1. Junuar
bis 31. Dezember gerechnet; durchschnittlich mehr als 20 # für die Tonne betragen, hat-
Soll auf Grund dieser Bestimmungen der Strompreis erhöht werden, so hat das
Werk dem Ministerium des Innern die Erhöhung der Kohlenpreise nachzuweisen,
worauf dieses die Erhöhung, genehmigen wird, wenn, die Baraussetzung dazur nachge-
wiesen, ist. Die Bestimmungsdes. Ministeriums des. Innern# istt endgüllig.
Die Preiserhöhung darf nur solange beibehalten werden, als im Jahresburcht
schnitt der sie begründende, höhere Kahlenhreis besteht. Die Höhe dieses Durchschnitts-
preiseshati das Werk dem,. Ministeriumrdes, Innerninachzumeisenn