35.
608 Nr. 106. 1915.
E ngen des Kohlenpreises um weniger als 30 Pf. pro Tonne sollen weder
eine cEnmdrrungeo eine Herabsetzung des Strompreises begründen.
Die Bezahlung des von der Abnehmerin aus dem Hochspannungsnetz des Werkes
36. 1 i
entnommenen Stromes erfolgt monatlich, spätestees Wochen nach Empfang
der Rechnung. -
§8.
37 Zur unmittelbaren Lieferung von Strom an Verbraucher innerhalb des Gebiets
38.
39.
.
41.
12.
43.
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7. der Abnehmerin ist das Werk nur mit besonderer Genehmigung der Abnehmerin be-
rechtigt. Der Genehmigung bedarf es nicht, wenn zwischen der Abnehmerin und den
Verbrauchern nicht innerhalb von . Monaten vom Eingang der Anmeldung ab ein
Stromlieferungsvertrag zustande gekommen # Von der Bruttoeinnahme aus der un-
mittelbaren Stromlieferung hat das Werk der Abnehmerin eine Entschädigung von
.% zu zahlen. *
Die Abnehmerin ist im allgemeinen verpflichtet, unter Erweiterung des Leitungs-
nebes alle diejenigen Verbraucher anzuschließen, bei denen für 5 Jahre durchschnittlich
eine jährliche Bruttostromeinnahme von 15 % der durch den Anschluß neu erwachsenden
Zuleitungskosten bestimmt zu erwarten ist. « ·,
§9..
Das Werk hat das Recht, an Sonn= und Festtagen zwischen 9 und 1 Uhr vor-
mittags zwecks Vornahme notwendiger Untersuchungen und Ausbesserungen, auch wenn
keine Störung eingetreten ist, die Leitungen stromlos zu machen. Der Abnehmerin ist
in diesen Fällen so rechtzeitig davon Mitteilung zu machen, daß sie den Verbrauchern
noch Kenntnis geben kann. Muß das Werk aus irgend einem Grunde zu einer anderen
Zeit den Betrieb unterbrechen, so hat es der Abnehmerin, abgesehen von Störungen
und dringenden Prüfungen, 3 Tage vorher hiervon Mitteilung zu machen.
Um dem Werk laufend die Möglichkeit einer genügenden Stromlieferung zu
bieten, hat die Abnehmerin dem Werk am. Schlusse eines jeden Vierteljahrs eine Auf-
stellung darüber zu geben, welche Anschlußwerte für Licht und. Kraft, in Kilowatt aus-
gedrückt, an das Niederspannungsnetz angeschlossen bezw. schon angemeldet sind. In
den letzten drei Jahren vor Ablauf dieses Vertrages ist das Werk zu einer Erweiterung
seiner Anlagen nicht mehr verpflichtet. ...
Elenso hat die Abnehmerin dafür Sorge zu tragen, daß die Verbrauchskörper
möglichst gleichmäßig auf die drei Phasen des Leitungsnetzes verteilt werden und
elwaigen hierauf gerichteten Wünschen des Werkes tunlichst. Rechnung getragen wird.
*9 10.
Die Abnehmerin darf, soweit das nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zulässig is,
die Ausübung aller aus diesem Vertrage sich ergebenden Rechte aund die Erfüllung der
Pflichten daraus wieder auf das Werk oder einen anderen Unternehmer übertragen.
Die Abnehmerin kann ebensowohl den Betrieb der ihr gehörigen gesamten An-
lagen verpachten (Pachtvertrag), wie auch gestatten, daß das Werk oder ein anderer