Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

610. Nr. 106. 1915. 
nicht binnen zwei Wochen benannt haben, so wird der Schiedsrichter auf Antrag des 
Lschnn vonkbem ken ke des Innern ernannt. Das Gleiche gilt auf Muh 
einer Partei für den Fall.. daß die Schiedsrichter sich binnen einer Frist von vier 
Wochen seit Ernennung des letten Schiedsrichters nicht über die Person des Obmannes 
geeinigt und diesen den Parteien benannt haben. Die Fristen gelten als gewahrt durch 
rechtzeitige Absendung der eingeschriebenen Briefe. Für das Verfahren vor dem 
Schiedsgericht sind die Vorschriften des 10. Buches der Zivil-Prozeßordnung maßgebend. 
*s 15. 
Die Kosten dieses in zwei Exemplaren ausgefertigten Vertrages tragen beide Teile 
zur Hälfte.
	        
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