Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 106. 1915. 
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« Kräften die von dem Werk mit dem Bau und der Betriebsführung be— 
—78 len den erforderlichen Verhandlungen. Ist auch dann die Zu- 
     
   
. und Behörden zur Beseitigung des Hindernisses, das der Ver- 
süm ng dan entgegensteht, nicht zu erlangen, so ruht die Verpflichtung des 
Werks zum Beginn der Stromversorgung (Ziffer 5) für die Dauer des Hindernisses, 
falls nicht ohne zu große Mehrkosten die Leitungen auf andere Weise verlegt werden 
können. 
§ 3. 
Die Abnehmerin verpflichtet sich, auf die Dauer von . Jahren, vom 
Tage der Inbetriebsetzung ihres Niederspannungsnetzes ab, mithin bis au 
alle elektrische Energie, welche ihre jeweiligen Mitglieder zur Erzeugung von Licht oder 
mechanischer Arbeit im Gebiet der Abnehmerin verwenden wollen, nur von dem Werk zu 
beziehen und während der Dauer dieses Vertrags für diesen Zweck weder selbst eine 
Stromerzeugungsstelle zu errichten, noch mit Dritten einen Stromlieferungsvertrag zu 
ließen. x 
8. 6r“ Es steht jedoch der Abnehmerin frei, noch vor Ablauf der Vertragszeit diejenigen 
Maßnahmen zu treffen, durch welche ein ungestörter Strombezug nach Ablauf der Ver- 
tragszeit gesichert wird. « 
9. Auch können die Abnehmerin und ihre Mitglieder innerhalb ihres Verfügungs- 
bereichs Dritten die Verlegung von Starkstromleitungen zur Fortleitung selbst erzeugter 
Energie zum eigenen Gebrauch gestatten. Die Abnehmerin wird aber dafür sorgen, daß 
die Abgabe elektrischer Energie aus diesen Leitungen an Fremde innerhalb des Gebiets 
der Abnehmerin nicht gestattet wird. 
—1 
  
8 4. 
10. Das Werk liefert die Energie als Dreiphasen-Wechselstrom mit einer Hochspan- 
nung von nicht mehr als 15 000 Volt bei 100 Polwechseln in der Sekunde. Die Schwan- 
kungen der Spannung in der Hochspannungsleitung des Werks dürfen bei normalem 
Betrieb K# 5 % die Schwankungen in der Polwechselzahl x. 2 5% nicht überschreiten. 
11. Die Abnehmerin verteilt den Strom an ihre Abnehmer mit Gebrauchsspannungen 
von 220 Volt für Licht und 380 Volt für Kraft. 
12. Das Werk stellt die Hochspannungsleitung bis zu der Transformatorenstation oder 
voer überführungsstation auf eigene Kosten her und überwacht auch diese seine Leitungs- 
anlagen. 
13. Die Transformatorenstation sowie alle von dieser ausgehenden Verteilungs- 
leitungen und das Niederspannungsnetz errichtet die Abnehmerin auf ihre Kosten durch 
cinen von ihr zu bestimmenden Unternehmer. Sie hat diese Anlagen zu überwachen und 
instandzuhalten. 
14. Dem Werk sind jedoch vor Beginn der Ausführung die Entwurfspläne der Sta- 
tionen einzureichen. Etwaige vom Werk für notwendig erachtete Anderungen müssen 
von der Abnehmerin berücksichtigt werden. Darüber, ob eine Anderung notwendig is, 
entscheidet im Streitfalle das Großherzogliche Ministerium des Innern. 
15. Die Stromverteilungsanlagen sind auf Kosten der Abnehmerin nach ihrer Wahl 
entweder durch das Werk oder einen unparteiischen Sachverständigen daraufhin zu 
prüfen, ob sie den bestehenden Vorschriften in allen Teilen entsprechen. Um die Er-
	        
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