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Nr. 106. 1915. 615
Soll auf Grund dieser Bestimmungen der Strompreis erhöht werden, so hat das
Werk dem Ministerium des Innern die Erhöhung der Kohlenpreise nachzuwetsen, worauf
dieses die Erhöhung genehmigen wird, wenn die Voraussetzung dazu nachgewiesen ist.
Die Preiserhöhung darf nur solange beibehalten werden, als im Jahresdurchschnitt
der sie begründende höhere Kohlenpreis besteht. Die Höhe dieses Durchschnittspreises
hat das Werk dem Ministerium des Innern nachzuweisen.
Anderungen des Kohlenpreises um weniger als 30 Pf. für die Tonne sollen weder
eine Erhöhung noch eine Herabsetzung des Strompreises begründen.
Die Bezahlung des von der Abnehmerin aus den Hochspannungsleitungen des
Werks entnommenen Stromes erfolgt monatlich, spätestens Wochen
nach Empfang der Rechnung.
8 8.
Das Werk hat das Recht, an Sonn- und Feiertagen vormittags zwischen 9 und
1 Uhr zwecks Vornahme notwendiger Untersuchungen und Ausbesserungen, auch wenn
keine Störung eingetreten ist, die Leitungen stromlos zu machen. Der Abnehmerin
ist in diesen Fällen so rechtzeitig Mitteilung zu machen, daß sie den Verbrauchern davon
noch Kenntnis geben kann. Muß das Werk aus irgend einem Grunde zu einer anderen
Zeit den Betrieb unterbrechen, so hat es der Abnehmerin, abgesehen von Störungen und
dringenden Prüfungen, drei Tage vorher hiervon Mitteilung zu machen.
§ 9.
Um dem Werk laufend die Möglichkeit einer genügenden Stromlieferung zu bieten,
hat die Abnehmerin dem Werk am Schlusse eines jeden Vierteljahrs eine Aufstellung
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43.
darüber zu geben, welche Anschlußwerte für Licht und Kraft, in Kilowatt ausgedrückt,
an das Niederspannungsnetz angeschlossen bezw. schon angemeldet sind. In den letzten
drei Jahren vor Ablauf dieses Vertrages ist das Werk zu einer Erweiterung seiner
Anlagen jedoch nicht mehr verpflichtet.
Ebenso hat die Abnehmerin dafür Sorge zu tragen, daß die Verbrauchskörper
möglichst gleichmäßig auf die drei Phasen des Leitungsnetzes verteilt werden und
etwaigen hierauf gerichteten Wünschen des Werkes tunlichst Rechnung getragen wird.
8 10.
Die Abnehmerin darf, soweit dies nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen angängig
ist, die Ausübung aller aus diesem Vertrage sich ergebenden Rechte und die Erfüllung
der Pflichten daraus auf einen Dritten übertragen.
Der dritte Unternehmer tritt in diesen Fällen dem Werk gegenüber in die Rechte
und Pflichten der Abnehmerin ein, jedoch haftet die Abnehmerin für die Vertragszeit
dem Werk gegenüber für die Erfüllung durch den Dritten.
§u 11.
Die Kündigung dieses Vertrages muß spätestens ein Jahr vor seinem Ablauf
erfolgen. Erfolgt keine Kündigung, so gilt der Vertrag auf weitere 5 Jahre unter den
gleichen Bedingungen verlängert.