Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 108. 1915. 629 
II. 
Den auf Grund der Verordnung vom 6. August 1914 — Nbl. Nr. 57 — 
bestellten Kommissaren liegen für das ganze Gebiet des ihnen zugewiesenen 
Aushebungsbezirkes ob: 
1. die Geschäfte der zuständigen Behörde im Sinne der §§ 6 Abs. 2 a 
Absatz 2, 9 Ziffer 4, 10 Abs. 1, 15 der Bundesratsverordnung, vor- 
behältlich der binnen einer Woche zu erhebenden Beschwerde an die 
Spezialkommission zur Beschaffung der Landlieferungen im Kriege, die 
endgültig entscheidet; 
2. die Entscheidungen in erster Instanz aus den §§ 12 Abs. 1, 13 und 
14 der Bundesratsverordnung. Gegen diese Entscheidungen ist 
binnen einer Woche die Beschwerde an die Spezialkommission zur 
Beschaffung der Landlieferungen im Kriege zulässig, welche endgültig 
entscheidet. 
Die Kommissare üben die ihnen durch Absatz 1 übertragenen Verrichtungen 
als Kommissare für Volksernährung aus. " 
Für die Anordnungen aus den §§ 10 Abs. 1 und 11 der Bundesrats- 
verordnung finden die Bestimmungen des § 16 der Verordnung vom 1. Juli 
1915 zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 über den 
Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 und für die En“ 
scheidungen aus § 12 der Bundesratsverordnung die Bestimmungen des § 1 
der gedachten Verordnung vom 1. Juli 1915 entsprechende Anwendung. 
III. 
Zuständige Behörde im Sinne der 8§§ 3 Satz 1, 4 und 6 Abs. 2c unde 
der Bundesratsverordnung ist die Ortsobrigkeit, abgesehen von ritterschaftlichem 
Gebiet, in welchem die Verrichtungen dieser Behörde dem Kommissar des ritter- 
schaftlichen Bezirks des Kommunalverbandes obliegen. 
Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 1. Juli 
d. Is. zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 über 
den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 finden ent- 
sprechende Anwendung, mit der Abänderung, daß die Beschwerde an die 
Spezialkommission zur Beschaffung der Landlieferungen im Kriege führt. 
IV. 
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet einen Kom- 
rtunalverband. 
Die §§ 5 bis 11, 12 Abs. 1, 13, 14 und 21 der Verordnung vom 1. Juli 
d. Is. zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 über 
den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 finden ent-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.