Nr. 108. 1915. 629
II.
Den auf Grund der Verordnung vom 6. August 1914 — Nbl. Nr. 57 —
bestellten Kommissaren liegen für das ganze Gebiet des ihnen zugewiesenen
Aushebungsbezirkes ob:
1. die Geschäfte der zuständigen Behörde im Sinne der §§ 6 Abs. 2 a
Absatz 2, 9 Ziffer 4, 10 Abs. 1, 15 der Bundesratsverordnung, vor-
behältlich der binnen einer Woche zu erhebenden Beschwerde an die
Spezialkommission zur Beschaffung der Landlieferungen im Kriege, die
endgültig entscheidet;
2. die Entscheidungen in erster Instanz aus den §§ 12 Abs. 1, 13 und
14 der Bundesratsverordnung. Gegen diese Entscheidungen ist
binnen einer Woche die Beschwerde an die Spezialkommission zur
Beschaffung der Landlieferungen im Kriege zulässig, welche endgültig
entscheidet.
Die Kommissare üben die ihnen durch Absatz 1 übertragenen Verrichtungen
als Kommissare für Volksernährung aus. "
Für die Anordnungen aus den §§ 10 Abs. 1 und 11 der Bundesrats-
verordnung finden die Bestimmungen des § 16 der Verordnung vom 1. Juli
1915 zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 über den
Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 und für die En“
scheidungen aus § 12 der Bundesratsverordnung die Bestimmungen des § 1
der gedachten Verordnung vom 1. Juli 1915 entsprechende Anwendung.
III.
Zuständige Behörde im Sinne der 8§§ 3 Satz 1, 4 und 6 Abs. 2c unde
der Bundesratsverordnung ist die Ortsobrigkeit, abgesehen von ritterschaftlichem
Gebiet, in welchem die Verrichtungen dieser Behörde dem Kommissar des ritter-
schaftlichen Bezirks des Kommunalverbandes obliegen.
Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 1. Juli
d. Is. zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 über
den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 finden ent-
sprechende Anwendung, mit der Abänderung, daß die Beschwerde an die
Spezialkommission zur Beschaffung der Landlieferungen im Kriege führt.
IV.
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet einen Kom-
rtunalverband.
Die §§ 5 bis 11, 12 Abs. 1, 13, 14 und 21 der Verordnung vom 1. Juli
d. Is. zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 über
den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 finden ent-