636 Nr. 110. 1915.
Bekanntmachung,
betreffend
Bestandsmeldung und Verwertung von Kupfer in Jertigfabrikaten.
nde Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem
Venellacset jede aigann — worunter auch verspätete oder unvollständige
Meldung sällt — sowie jedes Anreizen zur Übertretung der erlassenen Vorschrift, soweit
nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach
§5 9 Ziffer b') des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder
Artikel 4 Ziffer 2 7#) des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November
1912 oder nach § 578)8) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar
1915 bestraft wird.
§ 1.
Inkrafttreten der Verfügung.
a) Die Verfügung tritt am 20. Juli 1915, nachts 12 Uhr, in Kraft. Für die
Bestandsaufnahme sämtlicher Meldepflichtigen ist der am 27. Juli 1915,
nachts 12 Uhr, vorhandene Bestand maßgebend.
b) Für die in § 3 Abs. d bezeichneten Gegenstände treten die Bestimmungen
der Verfügung erst mit Empfang oder Einlagerung der Waren in Krast.
Tc) Der Verfügung unterliegen auch die sonstigen nach dem 27. Juli 1915 bei
den durch § 3 betroffenen Personen, Gesellschaften usw. hinzukommenden
Bestände, d. h. sie unterliegen den Bestimmungen, betreffend die Ver-
wertung von Kupfer aus Fertigfabrikaten (§ 5); sie sind auch in die zu
meldenden Bestände (§ 2) einzurechnen.
*) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung
des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffent-
lichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt oder zu solcher Übertretung auffordert oder an-
reizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis
bls zu einem Jahre bestraft werden.
)(Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung
des Kriegszustandes oder während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur
Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vo eschrift übertritt oder zur übertretung
aussorderk oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre bestraft.
) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet
ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder zuse zul Brund dies oder zung esch
dige Angaben macht, wird mit Gejängn#s bis zu 6 Monaten oder mit Geld-
strafe bls zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind,
im Urkeil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Aus.
kunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt
oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe
bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu se
Monaten bestrast.