Nr. 110. 1915. 637
cl) Falls die in § 4 aufgeführte Mindestmenge am 27. Juli 1915 nicht erreicht
ist, treten die Bestimmungen über die Verwertung von Kupfer aus Fertig-
fabrikaten (§ 5) für die gesamten Bestände an dem Tage in Kraft, an
welchem diese Mindestmenge überschritten wird.
c) Verringern sich die Bestände eines von der Verfügung Betroffenen nach-
träglich unter die angegebene Mindestmenge, so behalten die Bestimmungen
über die Verwertung von Kupfer aus Fertigfabrikaten (§ 5) trotzdem ihre
Gültigkeit.
8 2.
Von der Verfügung betroffene Gegenstände.
Der Meldepflicht sind unterworfen:
Sämtliche gebrauchte und ungebrauchte Fertigfabrikate der nachstehend aufge-
führten laufenden Nummern 1 bis 12, welche entweder ganz oder teilweise aus un-
legiertem Kupfer (auch verzinnt oder mit einem anderen Überzug aus Metall oder Farbe)
bestehen, soweit sie nicht bereits durch die allgemeine Verfügung M. 1. 4. 15 K. R.A.,
betreffend Bestandsmeldungen von Metallen vom 1. Mai 1915, getroffen sind.
Lfde.
Nr. Bezeichnung
1.Blanke Freileitungen
einschließlich Fahrleitungen elektrischer Bahnen, freiliegende Schienen=
verbinder.
2
Kabel und isolierte Leitungen
a) oberir isc verlegt, von mehr als 50 qmm Querschnitt des einzelnen
eiters
b) unterirdisch verlegt, von mehr als 95 qmm Querschnitt des einzelnen
Leiters.
Schaltanlagen
a) blanke Leitungen: Sammelschienen, Anschlußleitungen usw. von mehr
als 50 amm Querschnitt.
b) Schaltapparate: Trennschalter, Hebelschalter, Zellenschalter usw. für
mehr als 500 Ampere.
Transformatoren
für mehr als 50 kVA.
Maschinen
für mehr als 100 kW oder 136 PS: Z
a) Gleichstromgeneratoren, Gleichstrommotoren, Einankerumformer.
b) Drehstrom= und Wechselstromgeneratoren, Synchronmotoren.
Tc) Drehstrom= und Wechselstrommotoren und andere Maschinen.
Elektrochemische und elektrometallurgische Einrichtungen:
elektrische Ofen, elektrolytische Bäder usw.
157