Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

638 Nr. 110. 1915. 
me. Bezeichnung 
Nr. . 
  
7Destillations-uudEximktiousappth 
Blasen, Kessel mit Destillierhaube, Kolonnen, Dephlegmatoren, Konden- 
satoren, Erkallionsanparale sbaterien, *t ). Gef 
- eizvorrichtungen, Kühlröhren, Kühlschlangen, Gefrierzellen, Etagen- 
* Kühl ane Wier, Krche und eeehnen Keisschlatgen ui.- *9 
. tige Gegenstände und Apparate, wie Feuerbüchsen, Kessel, Bottiche, Zylinder 
Sonf h Sthberann 5 en en Tiegel, t 
Trockenschränke, Trockenbleche usw. sowie kleinere Gegenstände wie 
Flaschen, Kannen, Kasserollen, Teller, Becher, Schöpfer, Hämmer, Löt- 
kolben usw.“). 
10 Kohrleitungen, Verbindungsstücke, Hähne, Ventile usw.). 
11| Auslleidungen (z. B. von Bottichen), Beschläge, Einfassungen usw.). 
12 Siebe, Filter, gelochte Bleche, Zentrifugentrommeln usw.“). 
Ausnahmen sind in § 4 genannt. 
  
g 3. 
Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften usw. 
Von dieser Verfügung werden betroffen: 
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deten Betrieben die in § 2 
aufgeführten Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, 
soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam dder bei ihnen 
unter Zollaufsicht befinden; 
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirt- 
schaftsbetriebes, ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen für 
sich oder für andere in Gewahrsan haben, oder wenn sie sich bei ihnen 
unter Zollaussicht befinden; 
e) alle Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, Guts- 
bezirke, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt, gebraucht oder ver- 
arbeitet werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit 
die Vorrätesich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter gol-- 
aufsicht befinden; 
4) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie 
oder andere bestimmte Gegenstände der in § 2 aufgeführten Art in Ge- 
wochrsam genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe 
.„ Die ausgeführten Bezeichnungen haben eine allgemeine Bedeutung. Es find somit sämt- 
liche Fertigfabrilate gemeint, die in den einzelnen Gewerben und Betrieben eventuell mit anderen 
spczisischen Fachausdrücken belegt werden.
	        
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