Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

682 Nr. 119. 1915. 
b) im Landkreise Flensburg die Gemeinde Harrislee und der Forstguts- 
bezirk Klusries; . 
e) der Stadtbezirk Flensburg einschließlich der Marinestation Mürwik. 
Jeder Inländer, der in dem Grenzgebiet seinen Wohn= oder Aufenthaltsort 
hat, oder der das Grenzgebiet betritt, muß im Besitz eines polizeilichen 
„Personalausweises“ sein. Dieser „Personalausweis“ ist von der Polizei-= 
behörde des Wohn= oder Aufenthaltsortes auszustellen, und muß eine Per- 
sonalbeschreibung des Inhabers, seine Photographie aus neuester Zeit und 
den Stempel der Polizeibehörde, halb auf der Photographie, halb auf dem 
Ausweis tragen. Jeder Inländer ist verpflichtet, diesen „Personalausweis“ 
beim Betreten des Grenzgebiets und beim Verlassen des Ortspolizeibezirks 
seines Wohn= oder Aufenthaltsortes im Grenzgebiet bei sich zu führen, und 
denselben jeder Zeit auf Verlangen den diensttuenden Sicherheitsorganen 
vorzuzeigen. . 
Jeder Ausländer, der das Grenzgebiet betritt, oder in demselben seinen 
Wohn= oder Aufenthaltsort hat, hat im Besitz eines ordnungsmäßigen 
Passes, bezw. eines im § 1 Abs. 2 bezw. § 2 Abs. 2 der Kaiserlichen Ver- 
ordnung vom 16. Dezember 1914, betreffend anderweitige Regelung der 
Paßpflicht zugelassenen Ausweises oder Legitimationskarte zu sein. 
Jeder Ausländer ist verpflichtet, den Paß bezw. Ausweis oder Legi-= 
timationskarte beim Betreten des Grenzgebiets oder beim Verlassen des 
Ortspolizeibezirks seines Wohn= oder Aufenthaltsortes im Grenzgebiet bei 
sich zu führen, und denselben jeder Zeit auf Verlangen den diensttuenden 
Sicherheitsorganen vorzuzeigen. 
4. Personen unter 12 Jahren bedürfen weder eines Passes, noch eines Aus- 
weises bezw. Legitimationskarte. 
Vom Passierscheinzwang befreit bleibt: 
a) der gesamte Verkehr zwischen der Stadt Flensburg und den Ausflug- 
orten an der Flensburger Föhrde bis Gravenstein; 
b) der Verkehr zwischen diesen Orten selbst; 
J) der Verkehr innerhalb des Ortspolizeibezirks des Wohn= oder Auf- 
enthaltsortes. 
6. Die Verordnung vom 5. Juni 1915, betreffend den Verkehr in den See- 
bädern, bleibt durch diese Vorschriften unberührt. 
7. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden auf Grund des § 9 des 
Gesetzes, betreffend den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre bestraft. 
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Der stellvertr. Kommandierende General. 
v. Roehl, 
General der Artillerie.
	        
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