696 Nr. 122. 1915.
WBelianntmachung,
betreffend
Beschlagnahme, Meldepflicht und Ablieferung von fertigen, gebrauchten
und ungebrauchten Gegenständen aus Kupfer, Messing und Reinnickel.
Nachstehende Verordnung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit
dem Bemerken, daß jede üÜbertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige
Meldung fällt — sowie jedes Anreizen zur Übertretung der erlassenen Vorschrift,
soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach
§ 9 Buchstabe b') des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder
Artikel 4 Ziffer 2 ’F) des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November
1912 oder nach § 5“"““) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar
1915 bestraft wird.
81.
Inkrafttreten der Verordnung.
Die Verordnung tritt am 31. Juli 1915, nachts 12 Uhr, in Kraft.
§ 2.
Von der Verordnung betroffene Gegenstände.
Klasse A. Gegenstände aus Kupfer und Messing:
1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben,
wie beispielsweise Koch= und Einlegekessel, Marmeladen= und Speiseeis-
*) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erilärung des
Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbese lshaber im Interesse der öffentlichen
Sicherheit l-5 V bele F übertritt oder zu solcher Übertretung auffordert oder anreiht, soll,
» enden Geletze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis u
einem Jahre bestraft werden. höbere Freiheitsstraf D 7 fäns
) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung des
Kriegszustandes oder wãhrend desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Er-
haltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift übertritt oder zur übertretung auf-
sordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Gefetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefäng-
nis bis zu einem Jahre bestraft. «
"«)WekvdtfåtzlkchdieAuskunft,zudererauGrunddieerVerordmingverlichtet
ist. nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich z51 Kund diel oder Wr
dige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten orlder mit
Geldstrafe bis zu zehntausend Mar bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen
sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer aber bäat die
Aus kunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gefetzten Frist er-
teilt oder unrihtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geld-
strafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu
sechs Monater bestraft.