Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

696 Nr. 122. 1915. 
WBelianntmachung, 
betreffend 
Beschlagnahme, Meldepflicht und Ablieferung von fertigen, gebrauchten 
und ungebrauchten Gegenständen aus Kupfer, Messing und Reinnickel. 
Nachstehende Verordnung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit 
dem Bemerken, daß jede üÜbertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige 
Meldung fällt — sowie jedes Anreizen zur Übertretung der erlassenen Vorschrift, 
soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach 
§ 9 Buchstabe b') des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder 
Artikel 4 Ziffer 2 ’F) des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 
1912 oder nach § 5“"““) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 
1915 bestraft wird. 
81. 
Inkrafttreten der Verordnung. 
Die Verordnung tritt am 31. Juli 1915, nachts 12 Uhr, in Kraft. 
§ 2. 
Von der Verordnung betroffene Gegenstände. 
Klasse A. Gegenstände aus Kupfer und Messing: 
1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, 
wie beispielsweise Koch= und Einlegekessel, Marmeladen= und Speiseeis- 
  
*) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erilärung des 
Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbese lshaber im Interesse der öffentlichen 
Sicherheit l-5 V bele F übertritt oder zu solcher Übertretung auffordert oder anreiht, soll, 
» enden Geletze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis u 
einem Jahre bestraft werden. höbere Freiheitsstraf D 7 fäns 
) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung des 
Kriegszustandes oder wãhrend desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Er- 
haltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift übertritt oder zur übertretung auf- 
sordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Gefetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefäng- 
nis bis zu einem Jahre bestraft. « 
"«)WekvdtfåtzlkchdieAuskunft,zudererauGrunddieerVerordmingverlichtet 
ist. nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich z51 Kund diel oder Wr 
dige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten orlder mit 
Geldstrafe bis zu zehntausend Mar bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen 
sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer aber bäat die 
Aus kunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gefetzten Frist er- 
teilt oder unrihtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geld- 
strafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 
sechs Monater bestraft.
	        
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