Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 122. 1915. 697 
kessel, Töpfe, Fruchtkocher, Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler, 
Schüsseln, Mörser usw.; 
2. Waschkessel, Türen an Kachelöfen und Kochmaschinen bezw. Herden; 
3. Badewannen; Warmwaseerschiffe, -behälter, blasen, -schlangen, Druckkessel, 
Warmwasserbereiter (Boiler) in Kochmaschinen und Herden; Wasserkasten, 
eingebaute Kessel aller Art. 
Klasse B. Gegenstände aus Reinnickel #: 
1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, 
wie beispielsweise Koch= und Einlegekessel, Marmeladen= und Speiseeis- 
kessel, Fruchtkocher, Servierplatten, Pfannen, Backformen, Kasserollen, 
Kühler, Schüsseln usw.; 
2. Einsätze für Kocheinrichtungen, wie Kessel, Deckelschalen, Innentöpfe nebst 
Deckeln an Kipptöpfen, Kartoffel-, Fisch= und Fleischeinsätze usw. nebst Rein- 
nickelarmaturen. 
83. 
Von der Verordnung betroffene Personen und Betriebe. 
Von der Verordnung werden betroffen: 
1. Handlungen, Laden= und Installationsgeschäfte, Fabriken und Privat- 
personen, die obengenannte Gegenstände erzeugen oder verkaufen, oder die 
solche Gegenstände, die zum Verkauf bestimmt sind, im Besitz oder in Ge- 
wahrsam haben; 
uHaushaltungen; 
Hauseigentümer; 
.Unternehmungen zur Verpflegung fremder Personen, insbesondere Gast- 
und Schankwirtschaften, Pensionate, Kaffeehaus-, Konditorei= und Küchen- 
betriebe, Kantinen, Speiseanstalten aller Art, auch solche auf Schiffen, 
Bahnen u. dgl.; 
. öffentliche (einschl. kirchliche, stiftische usw.) und private Heil-, Pflege= und 
Kuranstalten, Kliniken, Hospitäler, Heime, Kasernen, Erziehungs= und 
Strafanstalten, Arbeitshäuser u. dgl. 
8 4. 
Beschlagnahme. 
Die durch § 2 gekennzeichneten Gegenstände aus Kupfer, Messing, Reinnickel ), 
auch die verzinnten oder mit einem anderen Uberzug (Metall, Lack, Farbe u. dgl.) ver- 
sehenen, werden hiermit beschlagnahmt. 
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf solche Gegenstände, die aus Kupfer, 
Messing und Reinnickel hergestellt worden sind, das von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung 
des Königlichen Kriegsministeriums oder durch die Behörden, welche die Beschlagnahme- 
verordnungen erlassen haben, freigegeben worden ist. Bei diesen letzteren bleibt die 
Festsetzung des Preises vorbehalten. 
C % 
□ 
0% 1) In dieser Verordnung sind unter Reinnickel auch Legierungen mit einem Nickelgehalt von 
20 7 und höher verstanden; es sind nur solche Gegenstände aus Reinnickel betroffen, die mit dem 
Stempel „Reinnickel“ versehen oder sonst einwandfrei als aus Reinnickel bestehend festgestellt sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.