Nr. 122. 1915. 697
kessel, Töpfe, Fruchtkocher, Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler,
Schüsseln, Mörser usw.;
2. Waschkessel, Türen an Kachelöfen und Kochmaschinen bezw. Herden;
3. Badewannen; Warmwaseerschiffe, -behälter, blasen, -schlangen, Druckkessel,
Warmwasserbereiter (Boiler) in Kochmaschinen und Herden; Wasserkasten,
eingebaute Kessel aller Art.
Klasse B. Gegenstände aus Reinnickel #:
1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben,
wie beispielsweise Koch= und Einlegekessel, Marmeladen= und Speiseeis-
kessel, Fruchtkocher, Servierplatten, Pfannen, Backformen, Kasserollen,
Kühler, Schüsseln usw.;
2. Einsätze für Kocheinrichtungen, wie Kessel, Deckelschalen, Innentöpfe nebst
Deckeln an Kipptöpfen, Kartoffel-, Fisch= und Fleischeinsätze usw. nebst Rein-
nickelarmaturen.
83.
Von der Verordnung betroffene Personen und Betriebe.
Von der Verordnung werden betroffen:
1. Handlungen, Laden= und Installationsgeschäfte, Fabriken und Privat-
personen, die obengenannte Gegenstände erzeugen oder verkaufen, oder die
solche Gegenstände, die zum Verkauf bestimmt sind, im Besitz oder in Ge-
wahrsam haben;
uHaushaltungen;
Hauseigentümer;
.Unternehmungen zur Verpflegung fremder Personen, insbesondere Gast-
und Schankwirtschaften, Pensionate, Kaffeehaus-, Konditorei= und Küchen-
betriebe, Kantinen, Speiseanstalten aller Art, auch solche auf Schiffen,
Bahnen u. dgl.;
. öffentliche (einschl. kirchliche, stiftische usw.) und private Heil-, Pflege= und
Kuranstalten, Kliniken, Hospitäler, Heime, Kasernen, Erziehungs= und
Strafanstalten, Arbeitshäuser u. dgl.
8 4.
Beschlagnahme.
Die durch § 2 gekennzeichneten Gegenstände aus Kupfer, Messing, Reinnickel ),
auch die verzinnten oder mit einem anderen Uberzug (Metall, Lack, Farbe u. dgl.) ver-
sehenen, werden hiermit beschlagnahmt.
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf solche Gegenstände, die aus Kupfer,
Messing und Reinnickel hergestellt worden sind, das von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Königlichen Kriegsministeriums oder durch die Behörden, welche die Beschlagnahme-
verordnungen erlassen haben, freigegeben worden ist. Bei diesen letzteren bleibt die
Festsetzung des Preises vorbehalten.
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0% 1) In dieser Verordnung sind unter Reinnickel auch Legierungen mit einem Nickelgehalt von
20 7 und höher verstanden; es sind nur solche Gegenstände aus Reinnickel betroffen, die mit dem
Stempel „Reinnickel“ versehen oder sonst einwandfrei als aus Reinnickel bestehend festgestellt sind.