Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

702 Nr. 123. 1915. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
Bestanderhebung und Beschlagnahme von Chemikalien und ihre Behandlung. 
Nachstehende Verordnung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit 
dem Bemerken, daß jede Übertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige 
Meldung fällt — sowie jedes Anreizen zur ÜUbertretung der erlassenen Vorschrift, 
soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach 
9 Buchstabe b') des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder 
Artikel 4 Ziffer 2 7) des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 
1912 oder nach § 57““) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 
1915 bestraft wird. 
§ 1. 
Inkrafttreten der Verordnung. 
a) Die Verordnung tritt am 31. Juli 1915, nachts 12 Uhr, in Kraft und ersetzt 
die Verordnung vom 30. Juni Ch. I. 1./7. 15. K. R. A. 
b) Für die im § 3 Absatz e bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und 
Beschlagnahme erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft. 
T) Beschlagnahmt und meldepflichtig sind auch die nach dem 31. Juli 1915 elwa 
hinzukommenden Vorräte, jedoch nur, wenn die in Spalte H der Übersichtstafel ver- 
zeichneten Mengen überschritten sind. . 
Fallödieim§4aufgeführtenMindestmengenam31.Juli1915,nacht312Uhr, 
nicht erreicht sind, treten Meldepflicht und Beschlägnahme für die gesamten Bestände 
an dem Tage in Kraft, an welchem diese Mindestvorräte überschritten werden. 
*) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des 
Belagerungszustandes oder wäbrend desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen 
Sicherheit erlassenes Verbot übertritt oder zu solcher Ubertretung auffordert oder anreizt, sol,, 
wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre bestraft werden. k 
0LWer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung des 
Kriegszustandes oder während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Er- 
haltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift übertritt oder zur übertretung auf- 
fordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefäng- 
nis bis zu einem Jahre bestraft. 
’u#e) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet 
ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollstän- 
dige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit 
Geldstrafe bis zu zehntausend Mar bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen 
sind, im Urteil für dem Staate ver fallen erklärt werden. Wer sahr#äsgig die 
Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gefetzten Frist er- 
teilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geld- 
strafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 
sechs Monaten bestraft.
	        
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