Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

704 Nr. 123. 1915. 
Sind in dem Bezirk der verordnenden Behörde neben der Hauptstelle Zweigstellen 
vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus, Nebengüter u. dgl.), so ist die 
Hauptstelle zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen auch 
für diese Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem 
sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen gelten als selbständige Betriebe. 
8 4. 
Ausnahmen von der Verordnung. 
Ausgenommen von dieser Verordnung sind solche im § 3 gekennzeichneten Per- 
sonen, Gesellschaften usw., deren Vorräte (einschließlich derjenigen in sämtlichen Zweig- 
stellen, die sich im Bezirk der verordnenden Behörde befinden) am 31. Juli 1915, nachts 
12 Uhr, geringer sind als die in der untenstehenden übersichtstasel (Spalte E) aufge- 
führten Mengen. Auch diese Personen sind auf besonderes Verlangen der zuständigen 
Behörde zur Meldung ihrer Vorräte oder zu Fehlmeldungen verpflichtet. Für Zugänge 
gilt die Letimmung des 8 lc. 
8 5. 
Besondere Bestimmungen. 
a) Die Verwendung der beschlagnahmten Bestände hat nach der in der unter- 
stehenden übersichtstafel angegebenen Weise zu erfolgen. 
b) I. Die Verarbeitung beschlagnahmter Stoffe zu anderen beschlognahmten 
Stoffen (z. B. Umwandlung von Salpeter in Salpetersäure, Zinkölende in Schwefel- 
säure, Salpetersäure in Ammoniaksalpeter) ist den Verbrauchern nach Spalte A der 
Übersichtstafel ohne weiteres, sonst jedoch lauch wenn mittelbare Aufträge von Heer 
oder Marine, z. B. auf Zwischenerzeugnisse von Sprengstoffen und Pulver vorliegen) 
nur auf Grund von U dlungserlaubnisscheinen der Kriegs-Rehstoff-# teilung des 
Preußischen Kriegsministeriums gestattet. 
II. Verkauf beschlagnahmter Bestände an andere als die in Spalte C der über- 
sichtstafel Genannten wird durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Preußisczen Kriegs- 
ministeriums gestattet für unentbehrlich erscheinende Mengen monatlich auf Antrag. 
III. Die Lieferung (Lagerwechsel) beschlagnahmter Mengen ist mit der in 
Spalte D der üÜbersichtstafel genannten Ausnahme nur auf Grund von Versand- 
erlaubnisscheinen der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Preußischen Kriegeministeriums 
gestattet. Der Versanderlaubnisschein berechtigt zur Lieferung, ohne daß ber Liefernde 
zu einer Prüfung der ordnungsmäßigen Verwendung bei dem Empfänger verpflichtet ist. 
Arnträge auf Umwandlungs-, Verkaufs= und Versanderlaubnisscheine sind an die 
Kriegschemikalien Mtiengesellschaft, Berlin W. 66, Mauerstraße 63/65, zu richten, der 
die Vorprüfung der Anträge obliegt. 
Jc) Freigegeben werden durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung die flir anderen ald in 
Spalte 4 der üÜbersichtstasel genannten Bedarf unentbehrlich erscheinenden Wengen zum 
Verbrauch monatlich auf Antrag. Als Verbraucher gilt auch der Verküärfer einer 
Menge, die kleiner ist als die in Spalte H der übersichtstafel verzeichnete, sofern der 
Verkäufer monatlich im ganzen an seine Kundschaft nicht mehr verkauft als die in
	        
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