Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

710 Nr. 124. 1915. 
zustand vom 4. Juli 1851 für den Korpsbereich die Herstellung und den Verkauf von 
Schlagsahne. 
Nur zur Bereitung von Konditorwaren ist den Konditoreien und den mit eigener 
Bäckerei ausgestatteten Gasthäusern und Gastwirtschaften die Verarbeitung von Schlag- 
sahne bis zur Hälfte des bisherigen durchschnittlichen Verbrauchs erlaubt. 
Dies Verbot tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Zuwiderhandlungen 
werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Strafe bestimmen, auf Grund des 
vorbezeichneten Gesetzes mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
Der stellvertr. Kommandierende General. 
v. Roehl, 
General der Artillerie.
	        
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