Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 125. 1915. 713 
Mit tiefer Dankbarkeit gedenkt heute und immerdar das Vaterland seiner 
Kämpfer, derer, die todesmutig dem Feind die Stirne bieten, derer, die wund 
oder krank zurückkehrten, derer vor allem, die in fremder Erde oder auf dem 
Grunde des Meeres vom Kampfe ausruhen. Mit den Müttern und Bätern, 
den Witwen und Waisen empfinde ich den Schmerz um die Lieben, die 
für das Vaterland starben. 
Innere Stärke und einheitlicher nationaler Wille im Geiste der Schöpfer 
des Reichs verbürgen den Sieg. Die Deiche, die sie in der Voraussicht er- 
richteten, daß wir noch einmal zu verteidigen hätten, was wir 1870 errangen, 
haben der größten Sturmflut der Weltgeschichtegetrotzt. Nach 
den beispiellosen Beweisen von persönlicher Tüchtigkeit und nationaler Lebens- 
kraft hege ich die frohe Zuversicht, daß das deutsche Volk die im Kriege erlebten 
Läuterungen treu bewahren, auf den erprobten alten und auf vertrauensvoll 
betretenen neuen Bahnen weiter in der Bildung und Gesittung rüstig vorwärts 
schreiten wird. 
Großes Erleben macht ehrfürchtig und im Herzen fest. In heroischen 
Taten und Leiden harren wir ohne Wanken aus, bis der 
Friede kommt. — Ein Friede, der uns die notwendigen militärischen, 
politischen und wirtschaftlichen Sicherheiten für die Zukunft bietet und die 
Bedingungen erfüllt zur ungehemmten Entfaltung unserer 
schaffenden Kräftein der Heimat und auf dem freien Meere. 
So werden wir den großen Kampf für Deutschlands Recht und Freiheit, 
wie lange er auch dauern mag, in Ehren bestehen und vor Gott, der unsere 
Waffen weiter segnen wolle, des Sieges würdig sein. 
Großes Hauptgquartier, den 31. Juli 1915. 
Wilhelm I. R. 
(2) Bekanntmachung vom 30. Juli 1915 zur Ergänzung der Bekanntmachung 
vom 18. Juni 1915 (Rbl. Nr. 94), betreffend die Anmeldepflicht für Ausländer. 
Es wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß das stellvertretende 
Generalkommando am 19. Juli (III. c. 72216/7608) die Meldepflicht aus der 
Anordnung vom 7. Juni (III. 56432; Rbl. Nr. 94) auf die Angehörigen der 
OÖsterreichisch-Ungarischen Monarchie und der Türkei ausgedehnt har. 
Schwerin, den 30. Juli 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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