720 Nr. 127. 1915.
(1) Bekanntmachung vom 5. August 1915 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung vom 29. Juli 1915 (RGl. Seite 485), betreffend Zulassung von
Motorbooten zum Verkehr.
Zur Ausführung der Verordnung des Bundesrats vom 29. Juli 1915 wird
bestimmt:
J.
Die Verrichtungen der Landeszentralbehörde werden vom Ministerium des
Innern wahrgenommen.
II.
Zuständige höhere Verwaltungsbehörde ist die Großherzogliche Technische
Kommission in Schwerin.
Schwerin, den 5. August 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 4. Auguft 1915, betreffend Mitführung von photo-
graphischen Apparaten usw. ins Ausland.
Nachstehende Verfügung des stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps vom 24. v. Mts. wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 4. August 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Mttführung von photograxhischen Apparaten usw. ins Musland.
Es wird darauf hingewiesen, daß Reisende, die ins Ausland wollen, weder photo-
graphische Apparate noch Platten, Films, Bilder oder ähnliche Gegenstände mit sich
führen dürfen.
Entgegen dieser Vorschrift vorgefundene Gegenstände der bezeichneten Art unter-
liegen der Beschlagnahme, sofern nicht im einzelnen Falle ausdrücklich Freigabe durch
die zuständige Dienststelle erfolgt ist. «
v. Roehl.
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