Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

746 Nr. 131. 1915. 
88. 
Freigegebene Mengen. 
Freigegeben zu beliebiger Verwendung verbleiben den Baumwolle verar- 
beitenden Betrieben, welche nicht Baumwollspinnereien sind, 10 Prozent von den bei 
Beginn des 14. August 1915 vorhandenen eigenen Beständen an Baumwolle und Baum- 
wollabgängen, jedoch mindestens 1000 kg und höchstens 5000 kg. 
§ 9. 
Ausnahmebewilligung. 
Für die Genehmigung von Freigaben von Baumwolle und Baumwollabgängen 
zu einer anderen als der im § 5 vorgesehenen Verwendung, für die Bewilligung von 
Ausnahmen von der Erzeugungsbeschränkung des § 6 aus Gründen eines öffentlichen 
Interesses, sowie für die Genehmigung der Veräußerung der beschlagnahmten Gespinste 
( 7) i das Königl. Preuß. Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion 
W. II (Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 10), zuständig. 
W 10. 
Austausch von Baumwollsorten. 
Zur Herbeiführung eines Austausches der verschiedenen Sorten von Baumwolle 
unter den Selbstverarbeitern wird beim Königl. Preuß. Kriegsministerium, Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung, Sektion W. II, eine „Ausgleichstelle für Baumwolle“ errichtet. 
Der Austausch erfolgt nach besonderen von der Ausgleichsstelle für Baumwolle 
zu erlassenden Bestimmungen auf der Grundlage, daß gleiche Mengen gegeneinander 
unter Vergütung des Wertunterschiedes auf Grund einer von der Ausgleichsstelle aufzu- 
stellenden Liste für Klassen und Stapelunterschiede ausgetauscht werden. 
Altona, den 12. August 1915. 
Das stellv. Generalkommando des IX. Armeekorps. 
v. Roehl, 
General der Artillerie.
	        
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