750 Nr. 133. 1915.
Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheits-
strafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Die Zivilbehörden werden gebeten, vorstehende Verordnung zur allgemeinen
Kenntnis zu bringen.
v. Roehl.
(2) Bekanntmachung vom 14. August 1915, betreffend den Verkehr von Fahr-
zeugen im Hafen von Warnemünde.
Nachstehende Anordnung des stellvertretenden Generalkommandos IX. Armee-
korps vom 6. d. Mts. — III. c. 74554/7815 — wird zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 14. August 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Zickermann.
verordnung,
betreffend den Verkehr von Fahrzeugen im Hafen von Warnemünde.
1. Alle Vergnügungsfahrten mit Dampfern, Motor-, Segel= und Ruder-
booten außerhalb der Molen werden verboten.
2. Der bisher zugelassene Verkehr der Dampfschiffe zwischen Warnemünde—
Graal—Müritz einerseits und Nienhagen, Heiligendamm, Brunshaupten, Arendsee
andererseits wird hierdurch nicht berührt.
Die Einfahrt von Fahrzeugen jeder Art in den Hafen von Warnemünde ist
nach Eintritt der Dunkelheit verboten.
4. Jede Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung wird auf Grund des § 9 des
Gesetzes, betreffend den Belagerungszustand vom 4. 6. 1851 mit Gefängnis bis zu
einem Jahre bestraft.
5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
v. Roehl.
Mit dieser Nr. 133 werden ausgegeben: Nr. 104, 105, 106 und 107 des Reichs-
Gesetzblatts von 1915.