752 Nr. 134. 1915.
Ich verbiete allgemein Schlagsahne oder sogenannte Kaffeesahne gewerbsmäßig
herzustellen, zu verwerten oder zu veräußern, gleichermaßen auch die gewerbsmäßige
Abgabe und Verwendung von saurer oder süßer Sahne (Rahm), außer zur Butter-
gewinnung. »
Dies Verbot tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Zuwiderhand-
lungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Strafe bestimmen, auf Grund
des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu
einem Jahre bestraft.
v. Roehl.
(2) Bekanntmachung vom 16. Auguft 1915, betreffend die Sammlung von
Geschoßteilen in den Schulen.
ie nachstehende Bekanntmachung des Stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Sämtliche Schulbehörden für die öffentlichen und privaten Schulen des
Landes haben hiernach das Weitere zu veranlassen.
Schwerin, den 16. August 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Unterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.
III a Nr. 80 640/6875. Nr. 2027. 9. B. 15.
Sammlung von Geschoßteilen in den Schulen.
Laut Mitteilung von zuständiger Stelle befinden sich in den Händen der Schüler
und deren Angehörigen zahlreiche Geschoßteile aus Messing und Kupfer. Da diese
notwendig zur Anfertigung von Munition gebraucht werden, werden die Schulen ersucht,
diese Gegenstände einzusammeln und sie dem Artilleriedepot in Altona abzuliefern.
v. Roehl.