Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

752 Nr. 134. 1915. 
Ich verbiete allgemein Schlagsahne oder sogenannte Kaffeesahne gewerbsmäßig 
herzustellen, zu verwerten oder zu veräußern, gleichermaßen auch die gewerbsmäßige 
Abgabe und Verwendung von saurer oder süßer Sahne (Rahm), außer zur Butter- 
gewinnung. » 
Dies Verbot tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Zuwiderhand- 
lungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Strafe bestimmen, auf Grund 
des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre bestraft. 
v. Roehl. 
(2) Bekanntmachung vom 16. Auguft 1915, betreffend die Sammlung von 
Geschoßteilen in den Schulen. 
ie nachstehende Bekanntmachung des Stellvertretenden Generalkommandos 
des IX. Armeekorps zu Altona wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Sämtliche Schulbehörden für die öffentlichen und privaten Schulen des 
Landes haben hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Schwerin, den 16. August 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Unterrichtsangelegenheiten. 
Langfeld. 
III a Nr. 80 640/6875. Nr. 2027. 9. B. 15. 
Sammlung von Geschoßteilen in den Schulen. 
Laut Mitteilung von zuständiger Stelle befinden sich in den Händen der Schüler 
und deren Angehörigen zahlreiche Geschoßteile aus Messing und Kupfer. Da diese 
notwendig zur Anfertigung von Munition gebraucht werden, werden die Schulen ersucht, 
diese Gegenstände einzusammeln und sie dem Artilleriedepot in Altona abzuliefern. 
v. Roehl.
	        
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