Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 139. 1915. 775 
(4) Bekanntmachung vom 31. August 1915, betreffend den Verkehr mit Sl- 
früchten und daraus gewonnenen Produkten. 
Nachstehend werden die vom Reichskanzler unter dem 3. August d. Is. er- 
lassenen Ausführungsvorschriften zu der Bekanntmachung über den Verkehr 
mit Olfrüchten und daraus gewonnenen Produkten vom 15. Juli 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 438) zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Untere Ver- 
waltungsbehörden im Sinne dieser Bestimmungen sind die Großherzoglichen 
Amter, Magistrate, Klosterämter und im Gebiete der Ritterschaft die nach der 
Verordnung vom 6. August 1914 bestellten Kommissare. 
Schwerin, den 31. August 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Ausführungsvorschriften 
zu der Bekanntmachung über den Verkehr mit Olfrüchten und daraus 
gewonnenen Produkten vom 15. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 438). 
  
Zu §.2. 
Die Anzeige ist bis zu den in der Verordnung vom 15. Juli 1915 vorgeschriebenen 
Fristen an die untere Verwaltungsbehörde zu erstatten. Die untere Verwaltungsbehörde 
sammelt die Anzeigen und gibt sie sofort an den Kriegsausschuß für tierische und pflanz- 
iche Ole und Fette in Berlin, Mauerstraße 26/28 weiter. 
Die Sammellisten für die Anmeldungen gehen den unteren Verwaltungsbehörden 
vom Kriegsausschuß zu. 
  
Zu § 3. 
Zur Abwickelung seiner Geschäfte wird der Kriegsausschuß in den Bezirken der 
unteren Verwaltungsbehörden sich je nach Möglichkeit und Bedarf solcher Händler be- 
dienen, die bisher schon im Olfruchthandel dort tätig gewesen sind. 
Die Preise, welche der Bundesrat festgesetzt hat, gelten als angemessen für gesunde 
Ware von mindestens mittlerer Art und Güte. Entspricht die Ware dieser Voraus- 
setzung nicht, so hat ein Preisabschlag einzutreten. Die Preise stellen zugleich die Grenze 
dar, über die bei der Entscheidung nicht hinausgegangen werden darf. Wird dem Eigen- 
lümer dieser Preis geboten, so bedarf es, falls er gleichwohl die Festsetzung des Preises 
durch die höhere Verwaltungsbehörde beantragt (§ 5 Abs. 1), vor der Entscheidung einer 
materiellen Nachprüfung nicht. Vor jeder Entscheidung ist der Kriegsausschuß zu hören, 
gegebenenfalls sind Sachverständige zuzuziehen.
	        
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