Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Fideicommißbesitzer  genuͤgen  durch  diese  Hinterlegung
  den  staats:  und  privatrechrlichen
Bestimmungen  der  Verfassunge-Urkunde.

Artikel  35.

Die  über  das  Ablösungsgeschäft  sich
ergebenden  Verhandlungen  sowie  die  auszusiellenden
  Firatiens=  und  Ablöfungs-Urkunden
  sind  tax=  und  siempelfrei  zu  behandeln.

Artikel  36.

Es  wird  eine  eigene  Ablösungekasse
bei  der  Staatsschuldentilgungs-Anstalt  errichtet,
  welche  unter  Mitaufsicht  ständischer
Commissäkike  dao  ganze  Ablösungegeschaft
nach  den  im  gegenwärtigen  Gesehe  enthaltenen
  Bestimmungen,  jedech  gänzlich  getreunt
  von  der  Verwaltung  der  Staatsschuld
  und  ihrer  Fonds,  zu  besorgen  hat.

Artikbel  37.

Diese  Kasse  hat  die  weitere  Bestimmung,
  auch  den  Grund=  und  Zehentholden
jener  Gemeinden,  Stiftungen  und  Privaten,
welche  ihre  Grundrenten  nicht  an  sie  überwiesen
  haben,  die  Tilgung  ihrer  Grundlasten
  und  der  nach  Art.  15.  und  30.  constituirten
  Bodenzinse  durch  Annuitäten  möglich
  zu  machen.

Ein  Pflichtiger  welcher  2  300tel  seiner
ursprünglichen  jährlichen  Grundabgabe  34
Jahre  lang,  oder  1#A/otel  dieser  Grundab,

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gabe  43  Jahre  lang  an  sie  bejahle,  wird

nach  Ablauf  dieser  Perlode  von  seiner  Last
befreit,  indem  die  Ablesungekasse  in  diesem
Falle  das  Ablösungekapital  baar  an  den  Berechtigten
  hinauszahlen  muß.

Ergänzt  der  Pflichtige  während  des
Laufes  der  Tilgungs-Periode  die  bereirs  eingezahlten
  Tilgungsraten  sammt  Zinses-Zinsen
  zu  400  durch  Erlegung  des  Restes  feines
  Ablösungs-Kapitals,  so  muß  die  Ablksungs-Kasse
  ihn  sofort  durch  Befriedigung
des  Berechtigten  befreien.

Die  Ablssungs-Kasse  ist  berechtiget
und  verpflichtet,  mittelst  der  bet  ihr  in  dieser
  Weise  eingezahlten  Annuitten,  Ablösungskapirale
  jener  Rentenpflichtigen,  die
solche  Annuitäten  einzahlen,  nach  dem  Nennwerthe
  abzulösen  und  an  sich  zu  kaufen,  und
auch  die  40%  cigen  Zinsen  dieser  Kapitale  in
gleicher  Weise  zu  verwenden.

Artibel  38.

Die  Verwendung  der  Ablösungs-Summen
  nach  den  Verschriften  des  III.  Titels
der  Verfassungs-Urkunde  wird  in  dem  Finanz-Gesetze
  jeder  Periode  festgesetzt,  und  jederzeit
  darin  die  genaue  Einhaltung  und  Sicher—
stellung  der  Kapitals-Beträge  der  Annuitäaten
  nachgewiesen,  die  in  keinem  Falle  zu
einem  anderen  Zwecke  verwendet
duͤrfen.

werden