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Fideicommißbesitzer genuͤgen durch diese Hinterlegung
den staats: und privatrechrlichen
Bestimmungen der Verfassunge-Urkunde.
Artikel 35.
Die über das Ablösungsgeschäft sich
ergebenden Verhandlungen sowie die auszusiellenden
Firatiens= und Ablöfungs-Urkunden
sind tax= und siempelfrei zu behandeln.
Artikel 36.
Es wird eine eigene Ablösungekasse
bei der Staatsschuldentilgungs-Anstalt errichtet,
welche unter Mitaufsicht ständischer
Commissäkike dao ganze Ablösungegeschaft
nach den im gegenwärtigen Gesehe enthaltenen
Bestimmungen, jedech gänzlich getreunt
von der Verwaltung der Staatsschuld
und ihrer Fonds, zu besorgen hat.
Artikbel 37.
Diese Kasse hat die weitere Bestimmung,
auch den Grund= und Zehentholden
jener Gemeinden, Stiftungen und Privaten,
welche ihre Grundrenten nicht an sie überwiesen
haben, die Tilgung ihrer Grundlasten
und der nach Art. 15. und 30. constituirten
Bodenzinse durch Annuitäten möglich
zu machen.
Ein Pflichtiger welcher 2 300tel seiner
ursprünglichen jährlichen Grundabgabe 34
Jahre lang, oder 1#A/otel dieser Grundab,
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gabe 43 Jahre lang an sie bejahle, wird
nach Ablauf dieser Perlode von seiner Last
befreit, indem die Ablesungekasse in diesem
Falle das Ablösungekapital baar an den Berechtigten
hinauszahlen muß.
Ergänzt der Pflichtige während des
Laufes der Tilgungs-Periode die bereirs eingezahlten
Tilgungsraten sammt Zinses-Zinsen
zu 400 durch Erlegung des Restes feines
Ablösungs-Kapitals, so muß die Ablksungs-Kasse
ihn sofort durch Befriedigung
des Berechtigten befreien.
Die Ablssungs-Kasse ist berechtiget
und verpflichtet, mittelst der bet ihr in dieser
Weise eingezahlten Annuitten, Ablösungskapirale
jener Rentenpflichtigen, die
solche Annuitäten einzahlen, nach dem Nennwerthe
abzulösen und an sich zu kaufen, und
auch die 40% cigen Zinsen dieser Kapitale in
gleicher Weise zu verwenden.
Artibel 38.
Die Verwendung der Ablösungs-Summen
nach den Verschriften des III. Titels
der Verfassungs-Urkunde wird in dem Finanz-Gesetze
jeder Periode festgesetzt, und jederzeit
darin die genaue Einhaltung und Sicher—
stellung der Kapitals-Beträge der Annuitäaten
nachgewiesen, die in keinem Falle zu
einem anderen Zwecke verwendet
duͤrfen.
werden