Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

790 Nr. 145. 1915. 
Weitere Mitteilungen darf der Meldeschein nicht enthalten; auch dürfen bei Ein- 
sendung des Meldescheins andere Mitteilungen demselben Briefumschlage nicht bei- 
gefügt werden. 
Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Melde- 
pflichtigen gemeldet werden. 
Die Meldescheine sind ordnungsgemäß frankiert an das Webstoffmelde- 
amt einzusenden. Auf die Vorderseite der zur ÜUbersendung von Meldescheinen benutzten 
Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen: „Enthält Meldeschein für bunte Militärtuche". 
8 7. 
Muster. 
Von jeder Warengattung ist von dem Meldepflichtigen ein Muster in Postkarten- 
größe (9X14 cmum) dem Webstoffmeldeamt ordnungsmäßig frankiert ein- 
zusenden. 
Die Muster sind mit einem gut befestigten Papier= oder Pappzettel zu versehen, 
auf dem Name, Wohnort und Straße des Meldepflichtigen, die laufende Nummer der 
Ware auf dem Meldeschein und die Stoffbezeichnung (Dessin) mit deutlicher Schrift 
vermerkt sind. 
88. 
Lagerbuch. 
Jeder Meldepflichtige, der einen Gesamtvorrat an meldepflichtigen Gegenständen 
von mindestens 100 Metern hat, hat ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jede Anderung 
der Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflich- 
Liohraos ein derartiges Lagerbuch führt, braucht er kein besonderes Lagerbuch ein- 
zurichten. 
Stücke unter 25 m brauchen nicht in das Lagerbuch aufgenommen zu werden. 
Sinkt die Länge eines Stückes unter 25 m, so braucht eine weitere Buchung über dieses 
Stück nicht mehr gemacht zu werden. 
Beauftragten der Polizei= oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des 
Lagerbuches sowie die Besichtigung der Vorratsräume zu gestatten, in denen meldepflich- 
tige Gegenstände zu vermuten sind. 
§ 9. 
Anfragen und Anträge. 
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an das 
Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs- 
ministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, zu richten. Sie müssen 
auf dem Briefumschlag sowie am Kopfe des Briefes den Vermerk tragen: „Betrifft 
bunte Militärtuche“. 
Altona, den 14. September 1915. 
Stellv. Generalkommando des IX. Armeekorps. 
v. Roehl, 
General der Artillerie.
	        
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