Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

792 Nr. 146. 1915. 
— 
Stellvertretendes Generalkommando 
IX. Armeekorps. Altona, 10. H. 1915. 
Abt. IVa. Nr. 93 088. 
Hbeuausfuhr-verbot. 
  
Im Sinne des von mir unterm 17. 7. 15, IVaaNr. 73118 erlassenen Heuausfuhr= 
verbotes zählt der erweiterte Befehlsbereich des Reichs-Kriegshafens Kiel nicht zum 
Bereiche des IX. Armeekorps. Es wird deshalb die Ausfuhr von Heu jeder Art aus 
dem Bereiche des IX. Armeekorps auch in den Bezirk des erweiterten Befehlsbereichs 
des Reichskriegshafens Kiel hiermit verboten. 
Die Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot wird, wenn die bestehenden Gesetze 
keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
Der stellv. kommandierende General. 
v. Roehl, 
General der Artillerie. 
) Bekanntmachung vom 15. September 1915 zur Ausführung der Bundesrats- 
verordnung vom 26. August 1915 über ein Schlachtverbot für trächtige Kühe 
und Sauen. 
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 26. August 1915 über ein 
Schlachtverbot für trächtige Kühe und Sauen (Rel. S. 515) wird Nach- 
stehendes bestimmt: 
J. 
Als Behörden, die gemäß § 2 der Bundesratsverordnung Ausnahmen von 
dem Verbot der Schlachtung zulassen können und denen die gemäß § 3 vor- 
genommenen Schlachtungen anzuzeigen sind, werden die für den Schlachtungs- 
ort zuständigen Ortsobrigkeiten, an deren Stelle im Gebiet der Ritterschaft die 
nach der Verordnung vom 6. August 1914 bestellten Kommissare treten, be- 
stimmt. 
Ausnahmen gemäß § 2 der Bekanntmachung können auch von der für den 
Wohnsitz des Eigentümers des Viehs zuständigen Stelle (Ortsobrigkeit bezw. 
Kommissar) zugelassen werden. 
Aus dem Erlaubnisschein muß Name und Wohnort des Besitzers, Farbe, 
Abzeichen, ungefähres Alter und etwaige Kennzeichen (Ohrmarke, Hornbrand 
und dergl.) des trächtigen Stücks zu ersehen sein.
	        
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