838 Nr. 153= 1915.
(3) Bekanntmachung vom 22. September 1915 zur Ausführung der Bundes-
ratsverordnung über die Bereitung von Backware vom 31. März 1915.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung über die Bereitung von Back-
ware vom 31. März 1915 — RG#Bl. S. 204 — wird in Ergänzung der Be-
kanntmachung vom 14. April 1915 — Rbl. Nr. 57 — bestimmt:
1. für das ritterschaftliche Gebiet liegen die Geschäfte der Polizeibehörde
den Kommissaren der ritterschaftlichen Bezirke der Kommunal=
verbände — § 13 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Juli 1915, Rbl.
Nr. 99 — ob. Entstehende Kosten fallen diesen Bezirken zur Last.
2. den von den Polizeibehörden beauftragten, von diesen nach § 15 der
Verordnung zu vereidigenden Sachverständigen sind auf Verlangen
angemessene Vergütungen von den Polizeibehörden zu gewähren.
Schwerin, den 22. September 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.-
L. v. Meerheimb.
(4) Bekanntmachung vom 14. September 1915, betreffend Bestätigung der
Stistung „Stipendienfonds Mecklenburgischer Gewerbevereine und Senator
Thode-Stiftung“.
ie Stiftung „Stipendienfonds Mecklenburgischer Gewerbevereine und Senator
Thode-Stiftung“ in Güstrow ist heute landesherrlich bestätigt worden.
Schwerin, den 14. September 1915.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien
der Justiz. des Innern.
Langfeld. L. v. Meerheimb.
(5) Zweiter Nachtrag zur Satzung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
flür Mecklenburg-Schwerin in der Anlage.