Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Sweiter Toachtrag 
zur 
Satzung der landwirtschaftlichen Zerufsgenossenschaft 
für Mecklenburg-Schwerin. 
A. Zur Satzung. 
Dem § 10 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 5 der folgende neue Absatz 
eingefügt: 
„Für die Llmtsdauer und das Ausscheiden der Mitglieder gilt § 15 der 
Satzung entsprechend."“ 
. Im & 15 wird der ##bsatz 2 
„Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Vorstandomitglieder und ihrer 
Ersatzmänner aus. Oie Reihenfolge des Ausscheidens wird unter den erstmalig 
Gewählten durch das Los, nachher durch das Dienstalter, bei gleichem Dienstalter 
durch das Lebensalter bestimmt. Der Vorsitzendc des Vorstandes nimmt an der 
Auslosung nicht teil. Dic Ausscheidenden sind wieder wählbar (§ 16 a. a. O.)“ 
gestrichen. 
. Im § 14 Absatz 2 werden die Worte 
„nach der Amtsdauer, bei gleicher Amtsdauer“ 
gestrichen. 
B. Zur Wahlordnung. 
. Im § 3 Absatz 2 werden die Worte 
„durch das dem Oienstalter nach älteste und bei gleichem Dienstalter" 
gestrichen. 
. Im §8 7 wird zwischen Absatz 5 und 4 der folgende neue Absatz eingefügt: 
„Im Wahlvorschlage des Vorstandes kann bestimmt werden, welche Ersatz- 
männer und in welcher Reihenfolge die Ersatzmänner für die einzelnen Bertreter 
einzutreten haben. Diese Bestimmung gilt nur für den Fall, daß auf keinen 
weiteren Wahlvorschlag Stimmen entfallen oder daß auf einen solchen nur 
so wenige Stimmen entfallen, daß der Wahlvorschlag keine Stelle (§ 10) erhält.“ 
u. Der § 24 Alsatz 1 erhält folgende Fassung: 
„Für die Wahlvorschläge gelten § 7 Absatz 1, 2, 4 und 5 und § 8 ent- 
sprechend, jedoch genügt für die weiteren Wablvorschläge die Unterschrift von 
mindestens 10 Wahlberechtigten.“
	        
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