Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

866 Nr. 161. 1915. 
(2) Bekanntmachung vom 4. Oktober 1915, betreffend das Verbot von Vereins- 
tanzlustbarkeiten. 
In Grundlage des Artikel 68 der Reichsverfassung verordnet das unterzeich- 
nete Ministerium hiermit auf Veranlassung des stellvertretenden komman- 
dierenden Generals des IX. Armeekorps, was folgt: 
Die Abhaltung von Vereinstanzlustbarkeiten ist verboten. Zuwiderhand- 
lungen gegen dies Verbot werden nach der Landesverordnung vom 28. Sep- 
tember 1915 (Rbl. Nr. 156) bestraft. 
Schwerin, den 4. Oktober 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(3) Bekanntmachung vom 4. Oktober 1915, betreffend öffentliche und Vereins- 
tanzlustbarkeiten. 
Im Anschluß an die heutige Polizeiverordnung, betreffend das Verbot der 
Vereinstanzlustbarkeiten, weist das unterzeichnete Ministerium darauf hin, daß 
nach einer Anordnung des stellvertretenden kommandierenden Generals des 
IX. Armeekorps die nach der Landesverordnung vom 3. Februar 1854 (Dbl. 
Nr. 7) erforderliche obrigkeitliche Erlaubnis zur Abhaltung öffentlicher Tanz- 
lustbarkeiten nach wie vor zu versagen ist. Zuwiderhandlungen sind nach der 
Landesverordnung vom 3. Februar 1854 (Rbl. Nr. 7) zu bestrafen. 
Die Bekanntmachungen vom 24. November und vom 7. Dezember 1914 
(Rbl. Nr. 127 und Nr. 135, betreffend das Verbot der Tanzlustbarkeiten) 
werden aufgehoben. 
Schwerin, den 4. Oktober 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(4) Bekanntmachung vom 4. Oktober 1915, betreffend mechanisch betriebene 
Musikinstrumente. 
Der stellvertretende kommandierende General des IX. Armeekorps hat die durch 
Bekanntmachung vom 30. August 1915 (Rbl. Nr. 139) zur allgemeinen Kennt-
	        
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