Nr. 163. 1915. 875
(2) Bekanntmachung vom 12. Oktober 1915, betreffend Beschlagnahme von
Schlafdecken, Haardecken und Pferdedecken (Woilachs).
Die nachstehende Bekanntmachung der Königlichen Kriegsministerien zu Berlin,
München, Dresden und Stuttgart vom 30. v. Mts., betreffend Beschlagnahme
von Schlafdecken, Haardecken und Pferdedecken (Woilachs), vgl. Bekanntmachung
vom 31. August d. J., Rbl. Nr. 136, S. 755, wird hiermit zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anord-
nung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen.
Schwerin, den 12. Oktober 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
WBekanntmachung,
betreffend
Beschlagnahme von Schlafdecken, Haardecken und Pferdedecken (Woilachs).
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund der Bekanntmachung über die
Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (RGl. S. 357 ff.) hiermit zur
allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Zuwiderhandlung gegen
diese Bekanntmachung, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen
verwirkt sind, nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf"“)
bestraft wird.
81.
Inkrafttreten.
Die Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
*0. 3 6. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird,
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zer-
stört, verwendet, veraust oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbs-
geschäft über ihn abschließt; '
. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu
behandeln, zuwiderhandelt;
wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
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