Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 163. 1915. 877 
schlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit ausdrücklicher 
Zustimmung des Webstoffmeldeamts der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlichen 
Kriegsministeriums in Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, erfolgen. 
Die Fertigstellung der noch nicht fertiggestellten (nach § 2 beschlagnahmten 
Decken und Dechenstoffeen erlaubt. krtigs 5 schlagnah ) 
Die Mengen von Decken, die vor der Verkündung dieser Bekanntmachung von 
einer deutschen Militär- oder Marinebehörde unmittelbar oder mittelbar in Auftrag 
gegeben oder gekauft, aber noch nicht abgeliefert sind, dürfen trotz der Beschlagnahme 
abgeliefert werden unter der Bedingung, daß von jeder einzelnen Ablieferung dem Web- 
stoffmeldeamt brieflich Kenntnis gegeben wird. 
Die Menge von Decken, deren Herstellung die Königliche Feldzeugmeisterei in 
Berlin oder das Bekleidungs-Beschaffungsamt in Berlin nach der Verkündung dieser 
Bekanntmachung unmittelbar in Auftrag geben, können an die von der bestellenden 
Behörde bezeichneten Stellen ohne weiteres abgeliefert werden. Alle von einer Militär- 
behörde zurückgewiesenen Decken fallen durch die Zurückweisung unter die Beschlag- 
nahmebestimmung. 
8 4. 
Verwahrung der beschlagnahmten Gegenstände. 
Die Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände sind verpflichtet, diese bis auf 
weiteres zu verwahren und pfleglich zu behandeln. 
Ein Wechsel im Gewahrsam der beschlagnahmten Gegenstände darf nur mit Ein— 
willigung des Webstoffmeldeamtes erfolgen. 
g 6. 
Nachweis von früheren Veränderungen im Besitzstande der beschlagnahmten 
Gegenstände. 
Soweit in den Eigentums= oder Gewahrsamsverhältnissen der Decken seit ihrer 
Anmeldung (gemäß der Bekanntmachung Nr. W. I. 734/8. 15. K.R.A.) bis zu ihrer 
Beschlagnahme eine Veränderung eingetreten ist, soll derjenige, der die Anmeldung der 
Decken bewirkt hat, unverzüglich dem Webstoffmeldeamte Mitteilung machen unter Bei- 
fügung eines Auszuges aus dem gemäß § 7 der Bekanntmachung Nr. W. I. 734/8. 15. 
K.R.A. zu führenden Lagerbuch. 
8 6. 
Eigentumsübertragung. 
Das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königl. Preußischen 
Kriegsministeriums wird ermächtigt, das Eigentum an den beschlagnahmten Gegen- 
ständen gemäß § 1 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf auf 
die von ihm zu bezeichnenden Personen zu übertragen.
	        
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