Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

896 Nr. 168. 1915. 
(2) Bekanntmachung vom 18. Oktober 1915, betreffend Reisen in das Gebiet 
des General-Gouvernements Warschau. 
Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 31. August 1915, betreffend Reisen 
an die Front (Rbl. Nr. 138), wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht, 
daß über Reisen in das Gebiet des General-Gouvernements Warschau neue Be- 
stimmungen erlassen sind. Diese Bestimmungen können bei den Großherzoglichen 
Amtern, Großherzoglichen Kommissaren für die ritterschaftlichen Landgüter, 
Magistraten und Klosterämtern eingesehen werden. 
Schwerin, den 18. Oktober 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. " 
  
(3) Bekanntmachung vom 18. Oktober 1915, betreffend Verbot der Anfertigung 
und des Vertriebes von Papier (Postkarten) aus zusammengesetzten Schichten. 
Die nachstehende Verordnung des stellvertretenden kommandierenden Generals 
des IX. Armeekorps zu Altona wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Schwerin, den 18. Oktober 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
14 Nr. 105 053. Altona, den 9. Oktober 1915. 
Papier (Hoskkarten) aus zusammengesetzten Schichten. 
  
Die Anfertigung und der Vertrieb von Papier jeder Art, das aus lösbaren 
Schichten zusammengesetzt ist, namentlich auch von Postkarten, wird hierdurch im Bezirk 
des IX. Armeekorps verboten. ç 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Verordnung werden, wenn die bestehenden 
Gesetze keine höhere Freiheitsstrase bestimmen, auf Grund des § 9b des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
v. Roehl.
	        
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