Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Recht

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Grundstücks  s.  Grunddienstbarkeit
—  Grunddienstbarkeit.
N.  auf  Verlegung  der  Grunddienstbarkeit
  s.  Grunddienstbarkeit  —
Grunddienstbarkeit.
Trifft  eine  Grunddienstbarkeit  mit
einer  anderen  Grunddienstbarkeit  oder
einem  sonstigen  Nutzungsrecht  an  dem
Grundstücke  dergestalt  zusammen,  daß
die  R.  nebeneinander  nicht  oder  nicht
vollständig  ausgeübt  werden  können,
und  haben  die  R.  gleichen  Rang,  so
kann  jeder  Berechtigte  einen  den  Interessen
  aller  Berechtigten  nach  billigem
Ermessen  entsprechende  Regelung  der
Ausübung  verlangen.
s.  Grundstück  —  Grundstück  892.

Grundschuld  s.  Grundstück  —
Grundstück  878.

Grundstück.

873—902  A.  Vorschriften  über  R.  an

873

874

875

876

877

879,

880.

882

Grundstücken  s.  Grundstüek  —
Grundstück.

Belastung  eines  Grundstückes  mit
einem  R.  und  Belastung  eines  solchen
  R.  s.  Grundstück  —  Grundstück.


Eintragung  eines  R.,  mit  dem  ein
Grundstück  belastet  wird  s.  Grundstückl
  —  Grundstück.

Aufhebung  eines  R.  an  einem  Grundstück
  s.  Grandstückk  —  Grundstück.
Aufhebung  eines  belasteten  R.  an
einem  Grundstück  s.  Grundstück  —
Grundstück.

Anderung  des  Inhalts  eines  R.  an
einem  Grundstück  sf.  Grundstück  —
Grundstück.

880,  881,  883,  900  Rangverhältnis
unter  mehreren  R.  mit  denen  ein
Grundstück  belastet  ist,  s.  Grundstück
—  Grundstück.

881  Ranzzänderung  unter  mehreren
R.  s.  Grundstück  —  Grundstück.
Wird  ein  Grundstück  mit  einem  R.
belastet,  für  welches  nach  den  für  die

814

 

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Recht

Zwangsversteigerung  geltenden  Vorschriften
  dem  Berechtigten  im  Falle
des  Erlöschens  durch  den  Zuschlag
der  Wert  aus  dem  Erlöse  zu  ersetzen
ist,  so  kann  der  Höchstbetrag  des  Ersatzes
  bestimmt  werden.

883—886  Sicherung  des  Anspruchs  auf

887

888

889

891

892

893

Einräumung  oder  Aufhebung  eines
R.  an  einem  Grundstück  oder  an
einem  das  Grundstück  belastenden  R.
oder  auf  Anderung  des  Inhalts  oder
des  Ranges  eines  solchen  R.  durch
eine  Vormerkung  s.  Grundstück  —
Grundstück.

Ausschluß  eines  unbekannten  Gläubigers,
  dessen  Anspruch  durch  die  Vormerkung
  gesichert  ist,  mit  seinem  R.
s.  Grundstückt  —  Grundstück.
Erwerb  eines  eingetragenen  R.  an
einem  Grundstück  und  eines  R.  an
einem  solchen  R.  s.  Grundstück  —
Grundstück.

Erlöschen  eines  R.  an  einem  fremden
Grundstück  s.  Grundstück  —  Grundstück.
  ·

Ist  im  Grundbuche  für  jemand  ein
R.  eingetragen,  so  wird  vermutet,  daß
ihm  das  R.  zustehe.

Ist  im  Grundbuch  ein  eingetragenes
R.  gelöscht,  so  wird  vermutet,  daß
das  R.  nicht  bestehe.

Zu  Gunsten  desjenigen,  welcher  ein
R.  an  einem  Grundstück  oder  ein  R.
an  einem  solchen  R.  durch  Rechtsgeschäft
  erwirbt,  gilt  der  Inhalt  des
Grundbuchs  als  richtig,  es  sei  denn,
daß  ein  Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit
  eingetragen  oder  die  Unrichtigkeit
  dem  Erwerber  bekannt  ist.
s.  Grandstiltck  —  Grundstück.

Die  Vorschriften  des  §  892  finden
entsprechende  Anwendung,  wenn  an
denjenigen,  für  welchen  ein  R.  im
Grundbuch  eingetragen  ist,  auf  Grund
dieses  R.  eine  Leistung  bewirkt  oder
wenn  zwischen  ihm  und  einem  an-