Recht
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Grundstücks s. Grunddienstbarkeit
— Grunddienstbarkeit.
N. auf Verlegung der Grunddienstbarkeit
s. Grunddienstbarkeit —
Grunddienstbarkeit.
Trifft eine Grunddienstbarkeit mit
einer anderen Grunddienstbarkeit oder
einem sonstigen Nutzungsrecht an dem
Grundstücke dergestalt zusammen, daß
die R. nebeneinander nicht oder nicht
vollständig ausgeübt werden können,
und haben die R. gleichen Rang, so
kann jeder Berechtigte einen den Interessen
aller Berechtigten nach billigem
Ermessen entsprechende Regelung der
Ausübung verlangen.
s. Grundstück — Grundstück 892.
Grundschuld s. Grundstück —
Grundstück 878.
Grundstück.
873—902 A. Vorschriften über R. an
873
874
875
876
877
879,
880.
882
Grundstücken s. Grundstüek —
Grundstück.
Belastung eines Grundstückes mit
einem R. und Belastung eines solchen
R. s. Grundstück — Grundstück.
Eintragung eines R., mit dem ein
Grundstück belastet wird s. Grundstückl
— Grundstück.
Aufhebung eines R. an einem Grundstück
s. Grandstückk — Grundstück.
Aufhebung eines belasteten R. an
einem Grundstück s. Grundstück —
Grundstück.
Anderung des Inhalts eines R. an
einem Grundstück sf. Grundstück —
Grundstück.
880, 881, 883, 900 Rangverhältnis
unter mehreren R. mit denen ein
Grundstück belastet ist, s. Grundstück
— Grundstück.
881 Ranzzänderung unter mehreren
R. s. Grundstück — Grundstück.
Wird ein Grundstück mit einem R.
belastet, für welches nach den für die
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Recht
Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften
dem Berechtigten im Falle
des Erlöschens durch den Zuschlag
der Wert aus dem Erlöse zu ersetzen
ist, so kann der Höchstbetrag des Ersatzes
bestimmt werden.
883—886 Sicherung des Anspruchs auf
887
888
889
891
892
893
Einräumung oder Aufhebung eines
R. an einem Grundstück oder an
einem das Grundstück belastenden R.
oder auf Anderung des Inhalts oder
des Ranges eines solchen R. durch
eine Vormerkung s. Grundstück —
Grundstück.
Ausschluß eines unbekannten Gläubigers,
dessen Anspruch durch die Vormerkung
gesichert ist, mit seinem R.
s. Grundstückt — Grundstück.
Erwerb eines eingetragenen R. an
einem Grundstück und eines R. an
einem solchen R. s. Grundstück —
Grundstück.
Erlöschen eines R. an einem fremden
Grundstück s. Grundstück — Grundstück.
·
Ist im Grundbuche für jemand ein
R. eingetragen, so wird vermutet, daß
ihm das R. zustehe.
Ist im Grundbuch ein eingetragenes
R. gelöscht, so wird vermutet, daß
das R. nicht bestehe.
Zu Gunsten desjenigen, welcher ein
R. an einem Grundstück oder ein R.
an einem solchen R. durch Rechtsgeschäft
erwirbt, gilt der Inhalt des
Grundbuchs als richtig, es sei denn,
daß ein Widerspruch gegen die Richtigkeit
eingetragen oder die Unrichtigkeit
dem Erwerber bekannt ist.
s. Grandstiltck — Grundstück.
Die Vorschriften des § 892 finden
entsprechende Anwendung, wenn an
denjenigen, für welchen ein R. im
Grundbuch eingetragen ist, auf Grund
dieses R. eine Leistung bewirkt oder
wenn zwischen ihm und einem an-