Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 170. 1915. 905 
27. Oktober 1915 nachmittags zwischen 12 und 1 Uhr in seinem Besitz befindlichen zur 
Weiterveräußerung bestimmten Speisefett- und Buttervorrat anzumelden. 
Die Anmeldung hat an die Ortspolizeibehörde, und zwar spätestens im Laufe 
des 28. Oktober 1915 zu erfolgen. 
Das Gewicht ist in vollen Kilogrammen, nach unten abgerundet, anzugeben. 
Wer vorsätzlich die Anmeldung, zu der er auf Grund dieser Verordnung ver- 
pflichtet ist, nicht in der bestimmten Frist bewirkt, oder wissentlich unrichtige Angaben 
macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu drei- 
tausend Mark bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil als dem 
Staat verfallen erklärt werden. 
Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, die bei ihnen eingegangenen Anmel- 
dungen spätestens im Laufe des 29. Oktober 1915 an die ihnen vorgesetzte Zivilbehörde 
telegraphisch oder durch besonderen Boten weiterzumelden. 
Die Zivilbehörden haben die von der Polizei ihnen erstatteten Meldungen spä- 
testens bis zum 1. November 1915 dem stellvertretenden Generalkommando auf dem 
gleichen Wege mitzuteilen. 
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Verordnung mit möglichster 
Beschleunigung zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. 
v. Roehl.
	        
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