Volltext : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Einleitung.  $  5.  17

Die  Tätigkeit  des  Staates  äußert  sich  namentlich  in  der  Ausübung
  von  Herrschaftsrechten.  Aber  die  Ausübung  von
Herrschaftsrechten  erschöpft  keineswegs  die  gesamte  staatliche
Tätigkeit.  Es  gibt  zahlreiche  staatliche  Funktionen,  bei  deren
Ausübung  der  Staat  anderen  Rechtssubjekten  nicht  als  Herrscher,
sondern  als  gleichberechtigte  Person  gegenübertritt.  Zu  diesen
Funktionen  gehört  einmul  der  völkerrechtliche  Verkehr  mit  anderen
Staaten.  Aber  auch  im  Innern  erwachsen  dem  Staate  vielfache
Aufgaben,  deren  Erfüllung  ohne  Anwendung  von  Herrschaftsrechten
  möglich  ist,  so  namentlich  die  auf  Förderung  der  Volksinteressen
  gerichtete  Tätigkeit,  welche  sich  in  der  Gewährung
von  Unterstützungen,  in  der  Errichtung  und  Verwaltung  allgemeiner
Anstalten  äußert,  und  die  Beschaffung  des  Staatsbedarfs  an  Geldmitteln
  und  Arbeitsleistungen  im  Wege  des  gewöhnlichen  vermögensrechtlichen
  Verkehrs?  ®,

Da  der  Staat  nur  mit  äußerlichen  Zwangsmitteln  ausgerüstet
ist,  so  beschränkt  sich  seine  Tätigkeit  auf  die  äußeren  Verhältnisse
  der  Menschen;  eine  Einwirkung  auf  das  innere  Leben
derselben  bleibt  ihm  verschlossen.

4.  Organe  des  Staates  und  Träger  der  Staatsgewalt.
8  5.

1.  Der  Staat  ist  eine  begriffliche  Abstraktion!.  Er  bedart
physischer  Personen,  welche  die  ihm  zustehenden  Rechte  austiben.

beschränkt  wissen.  Auch  dies  ist  eine  Frage  der  Politik,  nicht  des  Rechtes.
Einen  Rechtssatz,  der  es  dem  Staate  verwehrt,  seine  Tätigkeit  auf  das
Gebiet  der  Religion  zu  erstrecken,  gibt  es  nicht.

®  Die  Ansicht,  daß  die  spezifisch  staatliche  Tätigkeit  sich  lediglich
in  der  Ausübung  von  Herrschaftsrechten  äußere,  wird  namentlich  von
v.  Gerber  St.R.  (S  1)  3  N.  3  und  Zorn,  St.R.  1  62,  287  vertreten.  —  Vgl.  Rosin
Ann.D.R.  1883  295  ff.  Labaud,  St.R.  1  66.  Jellinek,  Gesetz  und  Verordnung
  1%  N.  1.

°  Jellinek,  System  234  ff.  unterscheidet  den  Staat  als  Subjekt  der
Macht  und  als  Vertreter  der  Gemeininteressen  und  nimmt  in  einzelnen
Fällen  eine  Selbstverpflichtung  des  ersteren  gegen  den  letzteren  an.  Die
Unterscheidung  ist  an  und  für  sich  zutreffend.  Gegen  die  Annahme  einer
Verpflichtung  spricht  aber  doch  der  Umstand,  daß  hier  nur  zwei  Eigenschaften
  desselben  Verbandes,  nicht  zwei  verschiedene  Rechtssubjekte  in
Frage  kommen.

ı  Nicht  etwa  eine  Fiktion,  wie  in  neuerer  Zeit  immer  noch,  z.  B.  von
Bierling,  Kritik  der  juristischen  Grundbegriffe,  2,  222  ff.,  Juristische  Prinziienlehre

  1  223  ff,  behauptet  wird.  Übereinstimmend:  Jellinek,  System  17:

.  Schmidt,  der  Staat,  1ff.:  Hübler,  Organisation  der  Verwaltung  (1898),  1;
Rehm,  Staatsl.  156;  H.  v.  Treitschke,  Politik,  1  25  ff.  —  Schloßmann,  Lehre
von  der  Stellvertretung  1  125  bleibt  gleichwohl  dabei,  daß  „die  Zusammenfassung....
  von  zahlreichen  Menschen  zu  einer  einheitlichen  Person...  eine
Fiktion,  ein  Ausfluß  dichtender  Phantasie“  sei.  Hiergegen  vorzüglich
  Preuß  in  dem  oben  S.  13  zitierten  Aufsatz  „Stellvertretung  oder
Organschaft  ?“,  8.  430  ff.  [Von  sonstigen,  „Fortschritten“  der  Fiktionslehre
sei  bier  nur  noch  der  von  Affolter,  Arch.Off.R.  17  135  erteilte  Rat  erwähnt:

G.  Meyer-Anschütz,  Deutsches  Stastsrecht  I.  7.  Aufl.  2