Nr. 18. 95
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg- Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 31. Januar 1916.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung über den Verkehr mit Vieh und Fleisch.
(1) Bekanntmachung vom 29. Januar 1916 über den Verkehr mit Bieh und
Fleisch.
Das unterzeichnete Ministerium erläßt auf Grund der §§ 12, 15 Abs. 3 der
Bundesratsverordnung vom 25. September/ 4. November 1915 über die Er-
richtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung folgende An-
ordnungen:
81.
Für das Großherzogtum wird eine Zentralstelle zur Überwachung und
Regelung des Verkehrs mit Vieh und Fleisch errichtet. Die Obliegenheiten dieser
Zentralstelle werden der Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin über-
tragen.
Derselben wird für diesen Geschäftskreis ein Beirat beigeordnet, dessen
Mitglieder vom unterzeichneten Ministerium ernannt werden.
Ziffer 10 der Ausführungsbekanntmachung vom 22. Oktober 1915 —
Rbl. Nr. 168 — ist, wie besonders bemerkt wird, auch im Geltungsbereich
der vorliegenden Bekanntmachung anwendbar.
Für Pferde, Ziegen, Wild, Geflügel und das Fleisch dieser Tiergattungen
gelten die Bestimmungen dieser Bekanntmachung nicht.
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