Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  14.  107

vorliegenden  Aussagen  der  Auskunftspersonen  zu  äußern.  Demnächst  findet  ein  Einigungsversuch
  zwischen  den  streitenden  Teilen  statt.

39.

Kommt  eine  Vereinbarung  zu  Stande,  so  ist  der  Inhalt  derselben  durch  eine  von
sämtlichen  Mitgliedern  des  Einigungsamtes  und  von  den  Vertretern  beider  Teile  zu  unterzeichnende
  Bekanntmachung  in  den  geeigneten  Tagesblättern  und  durch  Anschlag  zu  veröffentlichen.
  Die  Publikationskosten  trägt  der  Staat.

8  40.

Kommt  eine  Vereinbarung  nicht  zu  Stande,  so  hat  das  Einigungsamt  einen  Schiedsspruch
  abzugeben,  welcher  sich  auf  alle  zwischen  den  Parteien  streitigen  Fragen  zu  erstrecken  hat.

Die  Beschlußfassung  über  den  Schiedsspruch  erfolgt  mit  einfacher  Stimmenmehrheit.
Stehen  bei  der  Beschlußfassung  über  den  Schiedsspruch  die  Stimmen  sämtlicher  für  die
Arbeitgeber  zugezogenen  Vertrauensmänner  denjenigen  sämtlicher  für  die  Arbeiter  zugezogenen
gzegenüber,  so  kann  der  Vorsitzende  sich  seiner  Stimme  enthalten  und  feststellen,  daß  ein
Schiedsspruch  nicht  zu  Stande  gekommen  ist.

8  41.

Ist  ein  Schiedsspruch  zu  Stande  gekommen,  so  ist  derselbe  den  Vertretern  beider  Teile
mit  der  Aufforderung  mündlich  oder  schriftlich  zu  eröffnen,  sich  binnen  einer  zu  bestimmenden
Frist  darüber  zu  erklären,  ob  sie  sich  dem  Schiedsspruche  unterwerfen.  Die  Nichtabgabe  der
Erklärung  binnen  der  bestimmten  Frist  gilt  als  Ablehnung  der  Unterwerfung.

Nach  Ablauf  der  Frist  hat  das  Einigungsamt  eine  von  sämtlichen  Mitgliedern  desselben
unterzeichnete  öffentliche  Bekanntmachung  in  den  geeigneten  Tagesblättern  und  durch  Anschlag
zu  erlassen,  welche  den  ahgegebenen  Schiedsspruch  und  die  darauf  abgegebenen  Erklärungen
der  Parteien  enthält.  §  39  Satz  2  findet  entsprechende  Anwendung.

8  42.

Ist  weder  eine  Vereinbarung  noch  ein  Schiedsspruch  zu  Stande  gekommen,  so  ist  dies
von  dem  Vorsitzenden  des  Einigungsamtes  in  gleicher  Weise  wie  dies  in  8  41  vorgesehen
ist,  öffentlich  bekannt  zu  machen.  ·

8  43.

Die  Vertrauensmänner  (§  36)  erhalten  auf  ihren  Antrag  Entschädigung  für  Zeitversäumnis
  und  Reisekosten  gemäß  §  29,  die  Anskunftspersonen  (§  37)  eine  Vergütung
nach  Maßgabe  der  Gebührenordnung  für  Zengen  und  Sachverständige.