Nr. 14. 107
vorliegenden Aussagen der Auskunftspersonen zu äußern. Demnächst findet ein Einigungsversuch
zwischen den streitenden Teilen statt.
39.
Kommt eine Vereinbarung zu Stande, so ist der Inhalt derselben durch eine von
sämtlichen Mitgliedern des Einigungsamtes und von den Vertretern beider Teile zu unterzeichnende
Bekanntmachung in den geeigneten Tagesblättern und durch Anschlag zu veröffentlichen.
Die Publikationskosten trägt der Staat.
8 40.
Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, so hat das Einigungsamt einen Schiedsspruch
abzugeben, welcher sich auf alle zwischen den Parteien streitigen Fragen zu erstrecken hat.
Die Beschlußfassung über den Schiedsspruch erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Stehen bei der Beschlußfassung über den Schiedsspruch die Stimmen sämtlicher für die
Arbeitgeber zugezogenen Vertrauensmänner denjenigen sämtlicher für die Arbeiter zugezogenen
gzegenüber, so kann der Vorsitzende sich seiner Stimme enthalten und feststellen, daß ein
Schiedsspruch nicht zu Stande gekommen ist.
8 41.
Ist ein Schiedsspruch zu Stande gekommen, so ist derselbe den Vertretern beider Teile
mit der Aufforderung mündlich oder schriftlich zu eröffnen, sich binnen einer zu bestimmenden
Frist darüber zu erklären, ob sie sich dem Schiedsspruche unterwerfen. Die Nichtabgabe der
Erklärung binnen der bestimmten Frist gilt als Ablehnung der Unterwerfung.
Nach Ablauf der Frist hat das Einigungsamt eine von sämtlichen Mitgliedern desselben
unterzeichnete öffentliche Bekanntmachung in den geeigneten Tagesblättern und durch Anschlag
zu erlassen, welche den ahgegebenen Schiedsspruch und die darauf abgegebenen Erklärungen
der Parteien enthält. § 39 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
8 42.
Ist weder eine Vereinbarung noch ein Schiedsspruch zu Stande gekommen, so ist dies
von dem Vorsitzenden des Einigungsamtes in gleicher Weise wie dies in 8 41 vorgesehen
ist, öffentlich bekannt zu machen. ·
8 43.
Die Vertrauensmänner (§ 36) erhalten auf ihren Antrag Entschädigung für Zeitversäumnis
und Reisekosten gemäß § 29, die Anskunftspersonen (§ 37) eine Vergütung
nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zengen und Sachverständige.