Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Abstände  ist  der  Verjährung  nicht  unterworfen.  Gleiches  gilt  für  den  Anspruch  aufs
die  Beseitigung  herüberragender  Zweige  (Art.  241  bis  245).

Art.  249.

Ist  die  Einhaltung  des  für  eine  Anlage  oder  Pflanzung  vorgeschriebenen  Abstande
von  der  Kulturart  des  Nachbargrundstücks  abhängig  (Art.  230  bis  240),  so  ist  beeiner
  eintretenden  Erneuerung  oder  der  Erneuerung  gleich  zu  achtenden  Aenderung  de-Anlage
  oder  Pflanzung  (Art.  248  Abs.  2)  die  alsdann  bestehende  Kulturart  des  Nacbargrundstücks
  für  die  Bemessung  des  Abstandes  maßgebend.

Art.  250.

Für  den  Abstand  von  Anlagen  und  Pflanzungen  im  Sinne  der  Art.  230  bis  2
welche  am  1.  Jannar  1894  bereits  bestanden,  gilt  auch  fernerhin  das  frühere  Ret.
soweit  dasselbe  in  der  Beschränkung  des  Eigenthümers  weniger  weit  geht,  als  d
Vorschriften  dieses  Gesetzes.

Treten  jedoch  bezüglich  der  unter  die  Art.  230  bis  239  fallenden  Anlagen  urd
Pflanzungen  die  in  Art.  248  Abs.  2  bezeichneten  Aenderungen  ein,  so  greifen  nunme
ihnen  gegenüber  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  Platz.

Diese  Vorschriften  finden  bei  der  Erlassung  ortsstatutarischer  Bestimmungen  (Au
238  und  239)  auf  die  zu  dieser  Zeit  bestehenden  Anlagen  und  Pflanzungen  entsprechend
Anwendung.

Art.  251.

Die  Aufstellung  und  die  Abänderung  ortsstatutarischer  Bestimmungen  (Art.  2
und  239)  steht  dem  Gemeinderath  mit  Zustimmung  des  Bürgerausschusses,  in  zusarmengesetzten
  Gemeinden  nach  Vernehmung  der  gesetzlichen  Vertreter  der  betreffend.
Theilgemeinden,  zu.

Der  von  den  Gemeindekollegien  beschlossene  Entwurf  ist  mit  der  Aufforderur.
an  alle  Betheiligten  öffentlich  bekannt  zu  machen,  etwaige  Einsprachen  gegen  denselb.
innerhalb  einer  bestimmten  Frist,  welche  auf  mindestens  vier  Wochen  festzusetzen  :
geltend  zu  machen.  "6