282 Die Organisation des Deutschen Reiches.
Die vom Grundsatz der Gleichheit aller Bundesglieder beherrschten
Rechte pflegt man treffend als Mitgliedschaftsrechte zu bezeichnen.
Den Gegensatz hierzu bilden die eine Ausnahme von jenem
Prinzip enthaltenden, nur einzelnen Staaten zustehenden Sonderrechte.:
Wir können diese jura singularia scheiden in
positive Sonderrechte (Vorrechte), *ri
negative Sonderrechte (Ausnahme-, Neservatrechte).
Die ersteren enthalten Bevorzugungen einzelner Staaten hinsichtlich
der Organisation und gewähren einen über das gewöhnliche Maß
hinausreichenden Anteil an der Reichsregierung — hierher gehören
außer den Präsidialrechten Preußens und der im & 63 sub. I angeführten
Rechte Bayerns das Recht Württembergs auf ständigen
Sitz im Bundesrat (Militärkonv. & 152), die im Art. 8° erwähnten
Rechte Württembergs und Sachsens.
Zahlreicher sind die Ausnahmerechte. Während die Vorrechte nichts
weniger als eine Anomalie, sondern, wie z. B. das Recht Preußens,
gerade in der Natur des Reiches begründet sind, stellen diese Reservatrechte
einen Widerspruch gegen die Rechtseinheit dar: den Einzelstaaten
sind hier Hoheitsrechte vorbehalten, welche im übrigen dem
Reiche zustehen.
Bayern hat so zahlreiche Ausnahmerechte, daß wir sie in einem
besonderen Abschnitte (F 63) behandeln.
Württemberg: Teilweise Exemtion von der Post= und Telegraphen=
sowie der Eisenbahngesetzgebung, desgl. von der Militärgesetzgebung
(Reichsverfassung Art. 52, 452, Schlußprotokoll Ziff. 2,
Militärkonvention vom 21./25. November 1870).
Württemberg und Baden: Exemtion von der Gesetzgebung
über Besteuerung des inländischen Bieres und Branntweins (Reichsverfassung
352).
1Eine dritte Kategorie stellt oben im Texte (N. IV dieses Para-Laband
auf: Die jurn singulo- graphen).
rum. Diese Kategorie ist selbstver- 2 Die Bezeichnung Vor= und
ständlich. Es sind alle außerhalb Ausnahmörechte, welche Zorn 1 S.
der Grenze der Neichskompeten lie= 80 anwendet, wird in Marquardgenden
Hoheits- d Vermögens-sen II, 1 S. 24 als nicht logisch
rechte. Ueber die nwendbrrele des bezeichnet, ist aber praktisch sehr
Art. 782 auch auf diese Rechte siehe brauchbar.