Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

282  Die  Organisation  des  Deutschen  Reiches.

Die  vom  Grundsatz  der  Gleichheit  aller  Bundesglieder  beherrschten
Rechte  pflegt  man  treffend  als  Mitgliedschaftsrechte  zu  bezeichnen.
Den  Gegensatz  hierzu  bilden  die  eine  Ausnahme  von  jenem
Prinzip  enthaltenden,  nur  einzelnen  Staaten  zustehenden  Sonderrechte.:
  Wir  können  diese  jura  singularia  scheiden  in
positive  Sonderrechte  (Vorrechte),  *ri
negative  Sonderrechte  (Ausnahme-,  Neservatrechte).
Die  ersteren  enthalten  Bevorzugungen  einzelner  Staaten  hinsichtlich
der  Organisation  und  gewähren  einen  über  das  gewöhnliche  Maß
hinausreichenden  Anteil  an  der  Reichsregierung  —  hierher  gehören
außer  den  Präsidialrechten  Preußens  und  der  im  &  63  sub.  I  angeführten
  Rechte  Bayerns  das  Recht  Württembergs  auf  ständigen
Sitz  im  Bundesrat  (Militärkonv.  &  152),  die  im  Art.  8°  erwähnten
Rechte  Württembergs  und  Sachsens.

Zahlreicher  sind  die  Ausnahmerechte.  Während  die  Vorrechte  nichts
weniger  als  eine  Anomalie,  sondern,  wie  z.  B.  das  Recht  Preußens,
gerade  in  der  Natur  des  Reiches  begründet  sind,  stellen  diese  Reservatrechte
  einen  Widerspruch  gegen  die  Rechtseinheit  dar:  den  Einzelstaaten
  sind  hier  Hoheitsrechte  vorbehalten,  welche  im  übrigen  dem
Reiche  zustehen.

Bayern  hat  so  zahlreiche  Ausnahmerechte,  daß  wir  sie  in  einem
besonderen  Abschnitte  (F  63)  behandeln.

Württemberg:  Teilweise  Exemtion  von  der  Post=  und  Telegraphen=
  sowie  der  Eisenbahngesetzgebung,  desgl.  von  der  Militärgesetzgebung
  (Reichsverfassung  Art.  52,  452,  Schlußprotokoll  Ziff.  2,
Militärkonvention  vom  21./25.  November  1870).

Württemberg  und  Baden:  Exemtion  von  der  Gesetzgebung
über  Besteuerung  des  inländischen  Bieres  und  Branntweins  (Reichsverfassung
  352).

1Eine  dritte  Kategorie  stellt  oben  im  Texte  (N.  IV  dieses  Para-Laband
  auf:  Die  jurn  singulo-  graphen).
rum.  Diese  Kategorie  ist  selbstver-  2  Die  Bezeichnung  Vor=  und
ständlich.  Es  sind  alle  außerhalb  Ausnahmörechte,  welche  Zorn  1  S.
der  Grenze  der  Neichskompeten  lie=  80  anwendet,  wird  in  Marquardgenden
  Hoheits-  d  Vermögens-sen  II,  1  S.  24  als  nicht  logisch
rechte.  Ueber  die  nwendbrrele  des  bezeichnet,  ist  aber  praktisch  sehr
Art.  782  auch  auf  diese  Rechte  siehe  brauchbar.