Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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lassung  zu  der  Dienstprüfung  auszuarbeiten  ist,  wird  einer  der  beiden  Aufsätze,  im  letzten
Semester  vor  der  Prüfung  werden  beide  Aufsätze  nachgelassen.

Die  Themen  zu  sämmtlichen  Aufsätzen,  welche  die  Studirenden  der  Philologie  und
der  realistischen  Fächer  über  Gegenstände  ihrer  besonderen  Fachstudien  zu  machen  haben,
sind  von  ihnen  zuvor  der  Genehmigung  der  Lehrer,  welche  die  Korrektur  derselben  übernehmen,
  zu  unterstellen.

S.  5.

Bezüglich  der  Seminarprüfungen  bleiben  die  auf  ein  Lehramt  sich  vorbereitenden
  Zöglinge  in  den  drei  ersten  Semestern  den  übrigen  Seminarzöglingen  gleichgestellt.
Auch  vom  vierten  Semester  an  haben  die  zugleich  Theologie  studirenden  Zög
linge  sich  nur  an  den  Seminarprüfungen  für  die  Theologen  zu  betheiligen.  Ihre  Leistungen
  für  das  Seminar  in  den  Semestern,  für  welche  ihnen  das  Geldfurrogat  bewilligt
wird  (§F.  3  Abs.  2),  haben  sich  nach  den  bezüglich  des  Geldsurrogats  bestehenden  Vorschriften
  zu  richten.

Die  Zöglinge,  welchen  gestattet  ist,  sich  ansschließlich  dem  Studium  der
Philologie  oder  der  realistischen  Fächer  zu  widmen,  haben  je  am  Schlusse  eines
Semesters  ein  schriftliches  Examen  unter  Klaufur  zu  bestehen.  Hiebei  haben  die  Phi
lologen  im  vierten  Semester  eine  Uebersetzung  aus  einem  lateinischen  und  einem
griechischen  Klassiker  ins  Deutsche  mit  den  erforderlichen  sprachlichen  und  sachlichen  Erläuterungen,
  im  fünften  Semester  eine  Uebersetzung  theils  ins  Lateinische  und  Griechische,
  theils  aus  dem  Griechischen  ins  Deutsche  zu  liefern  und  eine  Frage  aus  der  alten
Geschichte  zu  beantworten.

Im  sechsten  Semester  ist  eine  Uebersetzung  ins  Lateinische  und  aus  dem  Lateinischen,
  letztere  mit  sprachlichen  und  sachlichen  Erläuterungen,  sowie  die  Beantwortun
einer  Frage  aus  den  griechischen  oder  römischen  Staatsalterthümern  und  je  nach  der
Wahl  des  dritten  Hauptfachs  ein  deutscher  Aufsatz  über  einen  Gegenstand  der  älteren
deutschen  Sprach=  oder  Litteraturgeschichte  oder  der  mittelalterlichen,  insbesondere  deuts  chen
Geschichte  oder  eine  französische  Stilprobe  zu  liefern.

Am  Schlusse  des  siebenten  Semesters  ist  eine  Uebersetzung  ins  Griechische  und
eine  Uebersetzung  aus  dem  Griechischen  mit  sprachlichen  und  sachlichen  Erläuterungen
die  Beantwortung  einer  Frage  aus  der  griechischen  oder  römischen  Litteraturgeschichte  und
ein  deutscher  Aufsatz  über  einen  Gegenstand  der  neueren  deutschen  Litteratur  oder  der