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Einziger Artikel.
Der in dem Gesetze vom 18. Mai d. J. bestimmte Zeitraum für die einstweilige Forterhebung
der Steuern und Abgaben nach den Bestimmungen des Finanzgesetzes für 1818.
(Reg. Blatt von 1849, S. 321) wird, vorbehältlich der mit der Verabschiedung des Hauptfinanzetats
für 1842 eintretenden Aenderungen, bis zum letzten Oktober 1851 unter der
Bestimmung verlängert, daß nach Ablauf dieses Termins der §. 114 der Verfassungs-Urkunde
keine Anwendung finden soll.
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 28. Juni 1851.
Wilhelm.
Der Chef des Finanz-Departements:
Knapp.
Auf Befehl des Königs,
der Cabinets-Direktor:
Mauceler.