Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Einziger  Artikel.

Der  in  dem  Gesetze  vom  18.  Mai  d.  J.  bestimmte  Zeitraum  für  die  einstweilige  Forterhebung
  der  Steuern  und  Abgaben  nach  den  Bestimmungen  des  Finanzgesetzes  für  1818.
(Reg.  Blatt  von  1849,  S.  321)  wird,  vorbehältlich  der  mit  der  Verabschiedung  des  Hauptfinanzetats
  für  1842  eintretenden  Aenderungen,  bis  zum  letzten  Oktober  1851  unter  der
Bestimmung  verlängert,  daß  nach  Ablauf  dieses  Termins  der  §.  114  der  Verfassungs-Urkunde
keine  Anwendung  finden  soll.

Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart  den  28.  Juni  1851.

Wilhelm.

Der  Chef  des  Finanz-Departements:
Knapp.
Auf  Befehl  des  Königs,
der  Cabinets-Direktor:
Mauceler.