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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 9.
(No. 482.) Gesetz über den Zoll und die Verbrauchs-Steuer von ausländischen Waaren
und über den Verkehr zwischen den Provinzen des Staats. Vom 23östen
Mai 1 818.
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Kbnig von
Preußen ꝛc. 7.
Haben bereits durch die Finanz-Gesetze vom 27sten October 1810. und
Vten September 181I. die Vorzüge einer einfachen Steuerverfassung anerkannt.
Eine gründlich verbesserte Finanz-Gesetzgebung kann sich jedoch um
so mehr nur allmählig entwickeln, als der Staatsbedarf niemals dem Zufalle
preisgegeben werden darf.
Die bisher erwogene Verbesserungen des Steuerwesens beruhen auf besondern
Verhältnissen des Innern, und unterliegen noch der naähern Prüfung.
Allgemein und klar zeigt sich aber schon jetzt das Bedürfniß, die Beschränkungen
des freien Verkehrs zwischen den verschiedenen Provinzen des Staats selbst
aufzuheben, die Zoll-Linien überall auf die gegenwärtigen Grenzen der Monarchie
vorzurücken, auch durch eine angemessene Besteuerung des außern Handels
und des Verbrauchs fremder Waaren, die inländische Gewerbsamkeit zu schüzzen,
und dem Staate das Einkommen zu sichern, welches Handel und Luxus,
ohne Erschwerung des Verkehrs, gewähren können.
Wir haben alle sich hierauf beziehenden und zu Unserer Kenntniß gekommenen
Verhälknisse sorgfaltig prüfen lassen, und verordnen, nachdem Wir
darüber das Gutachten Unsers Staatsraths vernommen haben, deshalb nunmehr
wie folget: 6
§. I. Alle fremde Erzeugnisse der Natur und Kunst können im ganzen 1. erkebe mit dem Aus-Umfange
des Staats eingebracht, verbraucht und durchgeführt werden. 1. Allsemeine Grundscte.
a. Einsuabend Verbrauch
mier Waren.
§. 2. Allen inländischen Erzeugnissen der Natur und Kunsi wird die Fns Furlung. inländischer
Ausfuhr verstattet. Grzeu
Jahrgang 1848. 2 . 3.
(Uusgegeben zu Berlin den 5ten September 1818.)