Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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naͤmlich:  Prenßen,  Westpreufen,  Brandenburg,  Pommern,  Shhlesien,
¶Vosen  und  Sachsen,  unter  4.;
½%  Tarif  für  die  westlichen  Provinzen,
d  nemlich:  Westphalen,  Cleve,  Juͤlich,  Berg  und  Niederrhein,  unter  B.;
eine  Zoll=  und  Verbrauchssteuer-Ordnung,  4.  ZJol-  und  Verbrauchswelche
  die  Maaßregeln  zur  Sicherung  der  Einnahme  und  zum  Schutze  —
des  inländischen  Gewerbfleißes  durch  Aufsicht  an  den  Grenzen,  und
die  dabei  statefindenden  Komrollen  und  Formen,  auch  die  Folge  der
Uebertretung  dieser  Vorlschrifken  bestimmt,
vollzogen,  und  gegenwärtigem  Gesetze  beigefügt  worden.

§.  12.  Von  Gegenstaͤnden,  die  nicht  im  Lande  bleiben,  sondern  blos  4.  Beenln  des  Trandurchgeführt
  werden,  wiro  als  Durchführabgabe  nur  der  Einfuhr=  und  Ausfuhr=  sito  ·  ut
Zoll  nach  dem  Tarif  erboben.

§.  13.  Gegenstände  der  Durchfuhr  können  innerhalb  des  Landes  unter  Erleichterunz  *
der  geordneten  Aufsicht  umgeladen,  auch,  der  Spedition  oder  des  Zwischenhan=  3.  rürch  Erlaubniß  zum
dels  wegen,  gelagert  werden,  ohne  deshalb  eine  Verbrauchssteuer  zu  zahlen.  Umladen  und  Lagern,

§.  14.  In  nachstebenden  Fällen  findet  ausnahmsweise  eine  Vermi  bö.  durch  Ermaeigung
derung  der  Jollgefälle  bei  der  Durchfuhr  statt:  nr  wrl  n

a.  In  den  öfstlichen  Provinzen  sollen  alle  Gegenstände,  welche  im  Tarife
mit  mehr  als  einem  halben  Thaler  Zoll  für  den  Zentner,  sey  es  bei  der
Einfuhr  oder  bei  der  Auofuhr,  oder  bei  beiden  zusammen  genommen,  oelegt
  sind,  dennoch  überhaupt  nur  einen  halben  Thaler  für  die  Durchfuhr
entrichten,  wenn  sie  links  der  Oder  eingehen,  und  entweder  unmittelbar,
oder  auch  nach  vorgangiger  Lagerung,  zur  Spedition  oder  zum  Zwischenhandel
  auch  wiederum  links  der  Oder  ausgeführt  werden.

Bei  der  Landfracht  kann  dieser  verminderte  Zoll,  wo  es  zulässig

  befunden  wird,  nach  Pferdeladungen  bestimmt  und  erhoben
werden.

b.  Eben  diese  Ermäßigung  des.  Jolls  gilt  für  Waaren,  die  mit  der  Bestimmung
  zur  Frankfurter  und  Nanmburger  Messe  links  der  Oder  eingehen,
  und  von  dieser  Messe  auch  wiederum  links  der  Oder  ausgeführt
werden.

Pc.  Auch  gilt  dieselbe  Ermäßigung  für  Waaren,  welche  seewärks  durch  die
Odermündungen  cinkommen,  und  links  der  Oder  ausgehen.

§.  16.  Wo  außerdem  in  Folge  besonderer  Oertlichkeit  eine  Ermaßigung
  der  Jollgefélle  bei  der  Waaren-Durchfuhr  begründet  ist,  wird  solche
besonders  angeordnet  und  bekannt  gemacht  werden.

.  10.  Oer  Verkehr  im  Innern  soll  frei  seyn,  und  keine  Beschrän=  II.  Verkehr  im  Innern.
kungen  desselbe  zwischen  den  verschiedenen  Provinzen  oder  Landestheilen  des  öreihelt  behelben.
Staats  künftig  stalt  finden.

2„2  K.  17.